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{'item': ['3Ob67/08m', '5Ob14/12p', '17Os7/13b (17Os10/13v)', '5Ob146/15d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123805 Entscheidungsdatum11.06.2008 Geschäftszahl3Ob67/08m; 5Ob14/12p; 17Os7/13b (17Os10/13v); 5Ob146/15d NormStPO §281 Abs1 Z3; StV 1955 Art7; AmtssprachenV - Slowenisch §3; VoGRG §15 Abs2; VoGrG §17 Abs2; VoGrG §19 Rechtssatz§ 3 Abs 1 Z 1 der AmtssprachenV stellt eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor den Bezirksgerichten im Bundesland Kärnten dar. Demgemäß schließt diese Bestimmung, insofern sie eine derartige Amtssprachenregelung auf die Bezirksgerichte Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg beschränkt, die Zulassung der slowenischen zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor anderen Kärntner Bezirksgerichten aus.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der AmtssprachenV stellt eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor den Bezirksgerichten im Bundesland Kärnten dar. Demgemäß schließt diese Bestimmung, insofern sie eine derartige Amtssprachenregelung auf die Bezirksgerichte Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg beschränkt, die Zulassung der slowenischen zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor anderen Kärntner Bezirksgerichten aus. EntscheidungstexteTE OGH 2008-06-11 3 Ob 67/08m Bem: So VfGH B 484/03. (T1) TE OGH 2012-04-12 5 Ob 14/12p Auch; Beisatz: Hier: Betreffend Bezirksgericht Villach; Grundbuchverfahren. (T2) TE OGH 2013-09-30 17 Os 7/13b Vgl auch; Beisatz: Ein (mit Nichtigkeit bewehrter) Anspruch auf Durchführung der Hauptverhandlung in (neben deutscher auch [vgl § 15 Abs 2 VoGrG]) kroatischer Sprache besteht nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des (im Verfassungsrang stehenden) § 13 Abs 1 VoGrG (vgl auch die Amtssprachenverordnung, BGBl 1990/231 idF BGBl 1991/6) nur bei den in der Anlage 2 des VoGrG aufgezählten Gerichten im Burgenland, also nicht beim hier in erster Instanz tätigen Landesgericht für Strafsachen Wien. Dass dessen Zuständigkeit erst durch ‑ aus wichtigem Grund, somit rechtskonform (§ 39 Abs 1 zweiter Satz StPO) erfolgte ‑ Delegierung begründet wurde, ändert daran nichts. (T3)Vgl auch; Beisatz: Ein (mit Nichtigkeit bewehrter) Anspruch auf Durchführung der Hauptverhandlung in (neben deutscher auch [vgl Paragraph 15, Absatz 2, VoGrG]) kroatischer Sprache besteht nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des (im Verfassungsrang stehenden) Paragraph 13, Absatz eins, VoGrG vergleiche auch die Amtssprachenverordnung, BGBl 1990/231 in der Fassung BGBl 1991/6) nur bei den in der Anlage 2 des VoGrG aufgezählten Gerichten im Burgenland, also nicht beim hier in erster Instanz tätigen Landesgericht für Strafsachen Wien. Dass dessen Zuständigkeit erst durch ‑ aus wichtigem Grund, somit rechtskonform (Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz StPO) erfolgte ‑ Delegierung begründet wurde, ändert daran nichts. (T3) TE OGH 2015-12-21 5 Ob 146/15d Beisatz: Hier: § 13 Abs 1 iVm Anlage 2 II. B. l. VoGrG. (T4)Beisatz: Hier: Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 2 römisch zwei. B. l. VoGrG. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123805

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