OGH Rechtssatz RS0123809 (3Ob72/08x u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123809 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl3Ob72/08x; 1Ob121/16z; 6Ob59/24f NormZPO §534 RechtssatzFür die Klagefristen des § 534 ZPO kommt es bei Tod der Partei nicht auf die Kenntnis deren Rechtsnachfolger an. Maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten.Für die Klagefristen des Paragraph 534, ZPO kommt es bei Tod der Partei nicht auf die Kenntnis deren Rechtsnachfolger an. Maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-06-11 3 Ob 72/08x TE OGH 2016-08-30 1 Ob 121/16z Beisatz: Eine andere Rechtsansicht würde zu absurden Ergebnissen führen: Es könnte dann trotz Verstreichens der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten dessen Erbe (oder auch ein Erbeserbe) erneut auf die Einhaltung dieser Frist pochen, was schon aus Gründen der Rechtssicherheit (aber auch wegen der Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge) abzulehnen ist. (T1) Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T2) TE OGH 2025-03-26 6 Ob 59/24f Beisatz: hier: Wiederaufnahmklage der erbberechtigten Tochter wegen Widerlegung der gerichtlich festgestellten Vaterschaft ihres Vaters zu einem weiteren Kind aufgrund eines neu eingeholten DNA-Gutachtens. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123809