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OGH Rechtssatz RS0123969 (8Ob14/08d u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123969 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl8Ob14/08d; 1Ob15/09a; 1Ob94/11x; 2Ob176/10m; 4Ob80/12m; 7Ob177/13z; 7Ob196/13v; 7Ob228/14a; 6Ob53/15k; 9Ob45/17h; 6Ob81/20k; 1Ob38/25g NormABGB §932 Abs1 VIIaABGB §932 Abs1 römisch sieben a ABGB §932 Abs2 VIIbABGB §932 Abs2 römisch sieben b ABGB §932 Abs4 VIIbABGB §932 Abs4 römisch sieben b ABGB §1155 ABGB §1168 RechtssatzDer Übernehmer kann auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung" eingeräumt worden wäre. Jedenfalls in Fällen eines Kaufs unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer, der nicht über die Möglichkeiten (hier: Kfz-Werkstätte) verfügt, die Verbesserung selbst vorzunehmen, grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten aufzuwenden haben wird. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-06-16 8 Ob 14/08d Bemerkung: Hier: Gewährleistung aus einem Oldtimerverkauf zwischen Privaten. (T1); Veröff: SZ 2008/87 TE OGH 2009-01-28 1 Ob 15/09a Auch; nur: Der Übernehmer kann auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung" eingeräumt worden wäre. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T2) TE OGH 2011-06-21 1 Ob 94/11x nur T2 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m Vgl auch TE OGH 2012-07-10 4 Ob 80/12m Vgl; Beisatz: Hat der Geschädigte die Reparatur selbst durchgeführt, hat er Anspruch darauf, dass ihm als Geschäftsführer ohne Auftrag der notwendige und zweckmäßig gemachte Aufwand ersetzt wird; diesen Aufwand bilden alle Werte (Auslagen, Verbindlichkeiten, Zeitversäumnis), die zum Zweck der Geschäftsführung verbraucht wurden. (T3) TE OGH 2013-11-13 7 Ob 177/13z TE OGH 2013-11-08 7 Ob 196/13v Vgl auch TE OGH 2015-03-12 7 Ob 228/14a Auch TE OGH 2015-04-27 6 Ob 53/15k Auch TE OGH 2017-09-27 9 Ob 45/17h Auch; nur T2; Beisatz: Ist der Ersatz des Aufwands bereits bei „voreiliger Selbstvornahme“ der Verbesserung möglich, kann im Fall der Verweigerung der Verbesserung nichts anderes gelten. (T4) TE OGH 2020-09-15 6 Ob 81/20k nur T2 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 38/25g nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123969

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.