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OGH Rechtssatz RS0123717 (8Ob18/08t u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123717 Entscheidungsdatum19.10.2023 Geschäftszahl8Ob18/08t; 1Ob44/11v; 6Ob156/20i; 8Ob95/23p NormZPO §232 ZPO §233 RechtssatzIdentität der Parteien und des Streitgegenstandes liegt - trotz gegenteiliger Parteirollen - dann vor, wenn beide Scheidungsklagen die Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung anstreben. Ein in einer der Scheidungsklagen erstattetes zusätzliches Vorbringen (hier: das behauptete Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung) schließt die Annahme der Identität der rechtserzeugenden Tatsachen dann nicht aus, wenn es nach dem anzuwendenden materiellen Recht (hier: serbisches Recht) nur auf die Zerrüttung der Ehe, nicht aber auf ein Verschulden eines der Ehegatten ankommt.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-06-16 8 Ob 18/08t Veröff: SZ 2008/88 TE OGH 2011-04-28 1 Ob 44/11v Ähnlich; nur: Identität der Parteien und des Streitgegenstandes liegt - trotz gegenteiliger Parteirollen - dann vor, wenn beide Scheidungsklagen die Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung anstreben. (T1); Beisatz: Hier: Frage der internationalen Streitanhängigkeit iSd Art 17 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil‑ und Handelssachen, BGBl 1960/105 (Aufteilungsanträge beider Teile). (T2);Veröff: SZ 2011/56Ähnlich; nur: Identität der Parteien und des Streitgegenstandes liegt - trotz gegenteiliger Parteirollen - dann vor, wenn beide Scheidungsklagen die Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung anstreben. (T1); Beisatz: Hier: Frage der internationalen Streitanhängigkeit iSd Artikel 17, des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil‑ und Handelssachen, BGBl 1960/105 (Aufteilungsanträge beider Teile). (T2);Veröff: SZ 2011/56 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 156/20i Vgl; Beisatz: Keine Streitanhängigkeit zwischen dem auf Zerrüttung gestützten Scheidungsverfahren in Nordmazedonien und einer im Inland erhobenen auf Verschulden gestützten Scheidungsklage. (T3) TE OGH 2023-10-19 8 Ob 95/23p Beisatz: hier: Eine in Luzern auf häusliche Trennung gestützte Scheidungsklage stellt kein Prozesshindernis im Sinn der Rechtshängigkeit für eine in Österreich auf Verschulden gestützte Scheidungsklage dar. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123717

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.