RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123691 Entscheidungsdatum20.06.2008 Geschäftszahl1Ob63/08h; 4Ob109/09x; 4Ob69/11t; 1Ob18/15a; 3Ob160/15y; 9Ob14/16y; 8Ob3/17z; 3Ob169/20d NormZPO §507 Abs1; ZPO §523 RechtssatzDas Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen (gegenteilig: RIS-Justiz RS0042228).Das Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen (gegenteilig: RIS-Justiz RS0042228). EntscheidungstexteTE OGH 2008-06-20 1 Ob 63/08h TE OGH 2009-07-14 4 Ob 109/09x Auch; Beisatz: Das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 ZPO, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind. (T1); Beisatz: Diese Regelung erfasst auch Fälle, in denen die (ordentliche oder außerordentliche) Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. (T2); Beisatz: Das Berufungsgericht, dem die Revision wegen des Zulassungsantrags nach § 508 ZPO vorgelegt wurde, ist ebenfalls zur Zurückweisung befugt. (T3)Auch; Beisatz: Das gilt auch für Zulassungsanträge nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind. (T1); Beisatz: Diese Regelung erfasst auch Fälle, in denen die (ordentliche oder außerordentliche) Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. (T2); Beisatz: Das Berufungsgericht, dem die Revision wegen des Zulassungsantrags nach Paragraph 508, ZPO vorgelegt wurde, ist ebenfalls zur Zurückweisung befugt. (T3) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 69/11t Vgl; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht. (T4)Vgl; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht. (T4) TE OGH 2015-03-03 1 Ob 18/15a Auch TE OGH 2015-09-17 3 Ob 160/15y Auch TE OGH 2016-04-21 9 Ob 14/16y Beis wie T3 TE OGH 2017-01-31 8 Ob 3/17z Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Antrags nach § 508 ZPO samt der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht. (T5)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 508, ZPO samt der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht. (T5) TE OGH 2020-11-24 3 Ob 169/20d Beisatz: Das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden sind. (T6)Beisatz: Das gilt auch für Zulassungsanträge nach Paragraph 508, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden sind. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123691
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.