RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126789 Entscheidungsdatum01.06.2017 GeschäftszahlBsw1638/03; Bsw38058/09; Bsw52873/09; Bsw66837/11; Bsw32493/08; Bsw55470/10; Bsw30441/09 NormMRK Art8 IV3f RechtssatzObwohl Art 8 EMRK keiner Kategorie von Fremden – auch nicht jenen, die im Gastland geboren wurden oder in ihrer frühen Kindheit eingewandert sind – einen absoluten Schutz vor Abschiebung bietet, muss die besondere Situation von Fremden, die den größten Teil ihrer Kindheit im Gastland verbracht haben, berücksichtigt werden. Zur Rechtfertigung der Ausweisung eines niedergelassenen Immigranten, der seine gesamte Kindheit und Jugend oder den größten Teil davon im Gastland verbracht hat, müssen daher sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden. Dies gilt umso mehr, wenn die betroffene Person, die zur Ausweisung führenden Straftaten als Jugendlicher begangen hat. (Maslov gegen Österreich)Obwohl Artikel 8, EMRK keiner Kategorie von Fremden – auch nicht jenen, die im Gastland geboren wurden oder in ihrer frühen Kindheit eingewandert sind – einen absoluten Schutz vor Abschiebung bietet, muss die besondere Situation von Fremden, die den größten Teil ihrer Kindheit im Gastland verbracht haben, berücksichtigt werden. Zur Rechtfertigung der Ausweisung eines niedergelassenen Immigranten, der seine gesamte Kindheit und Jugend oder den größten Teil davon im Gastland verbracht hat, müssen daher sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden. Dies gilt umso mehr, wenn die betroffene Person, die zur Ausweisung führenden Straftaten als Jugendlicher begangen hat. (Maslov gegen Österreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-06-23 Bsw 1638/03 Veröff: NL 2008,157 TE AUSL EGMR 2011-06-14 Bsw 38058/09 nur: Zur Rechtfertigung der Ausweisung eines niedergelassenen Immigranten, der seine gesamte Kindheit und Jugend oder den größten Teil davon im Gastland verbracht hat, müssen daher sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden. (T1) Veröff: NL 2011,159 TE AUSL EGMR 2012-11-15 Bsw 52873/09 nur: Zur Rechtfertigung der Ausweisung eines niedergelassenen Immigranten, der seine gesamte Kindheit und Jugend oder den größten Teil davon im Gastland verbracht hat, müssen sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden. (T2) Beisatz: Entsprechende Umstände können z.B. in der außergewöhnlichen Schwere der begangenen Straftat oder in der Aufrechterhaltung ausreichend starker Bindungen zum Herkunftsland liegen. (Bem: Shala gg. die Schweiz) (T3) Veröff: NL 2012,379 TE AUSL EGMR 2013-01-22 Bsw 66837/11 Auch; Beisatz: Hier: Ausweisung eines im Alter von fünf Jahren eingewanderten Fremden nach 25-jährigem Aufenthalt in Deutschland aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten und der Wiederholungsgefahr gerechtfertigt. (Hamze Mohamad El-Habach gg. Deutschland) (T4) Veröff: NL 2013,3 TE AUSL EGMR 2014-06-24 Bsw 32493/08 Auch; Veröff: NL 2014,219 TE AUSL EGMR 2017-01-10 Bsw 55470/10 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2017,23 TE AUSL EGMR 2017-06-01 Bsw 30441/09 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines seit dem achten Lebensjahr in Österreich lebenden Fremden aufgrund mehrerer Verurteilungen wegen schwerer Gewaltstraftaten. (Külekci gg. Österreich) (T5), Veröff: NL 2017,238 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL:2008:RS0126789
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.