RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126791 Entscheidungsdatum23.06.2008 GeschäftszahlBsw1638/03; Bsw10606/07; Bsw47486/06; Bsw41615/07; Bsw38058/09; Bsw55597/09; Bsw8000/08; Bsw12020/09; Bsw3910/13; Bsw12738/10; Bsw27945/10; Bsw6009/10; Bsw56971/10; Bsw55470/10; Bsw58681/12 NormMRK Art8 IV3f RechtssatzDas Wohl der Kinder der ausgewiesenen Person ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein zu beachtendes Kriterium. Die Verpflichtung zur Beachtung des Kindeswohls gilt auch dann, wenn die ausgewiesene Person selbst minderjährig ist, oder wenn der Grund für die Ausweisung in Straftaten liegt, die sie als Minderjähriger begangen haben. Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen eine jugendlichen Straftäter schließt die Verpflichtung zur Beachtung des Kindeswohls auch die Pflicht mit ein, seine Resozialisierung zu erleichtern. Dieses Ziel wird nach Ansicht des GH nicht erreicht werden, indem familiäre oder soziale Bindungen durch eine Ausweisung getrennt werden, die in Fällen jugendlicher Straftäter ein letzter Ausweg bleiben muss. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-06-23 Bsw 1638/03 Bem: Maslov gegen Österreich (T1a) Veröff: NL 2008,157 TE AUSL EGMR 2009-01-08 Bsw 10606/07 nur: Das Wohl der Kinder der ausgewiesenen Person ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein zu beachtendes Kriterium. (T1) Veröff: NL 2009,15 TE AUSL EGMR 2010-01-12 Bsw 47486/06 nur T1; Beisatz: Insbesondere sind die Schwierigkeiten, die sich einem Kind des Bf. in dessen Heimatland stellen würden und die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Heimatland zu berücksichtigen. (A.W. Khan gg. das Vereinigte Königreich) (T2) Veröff: NL 2010,30 TE AUSL EGMR 2010-07-06 Bsw 41615/07 nur T1; Beisatz: Zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines Kindes, das sich im Gastland eingelebt hat, ist es nötig, dessen Interessen, sein Wohlergehen und vor allem seine möglichen Schwierigkeiten im Zielstaat sowie die Stärke seiner sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen in beiden Ländern zu berücksichtigen. Auch die sich für begleitende Familienmitglieder im Zielstaat ergebenden Schwierigkeiten müssen miteinbezogen werden. (Neulinger und Shuruk gg. die Schweiz [GK]) (T3) Veröff: NL 2010,211 TE AUSL EGMR 2011-06-14 Bsw 38058/09 Ähnlich; nur: Die Verpflichtung zur Beachtung des Kindeswohls gilt auch dann, wenn die ausgewiesene Person selbst minderjährig ist. (T4) Veröff: NL 2011,159 TE AUSL EGMR 2011-06-28 Bsw 55597/09 nur T1; Beisatz: Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen. (Nunez gg. Norwegen) (T5) Veröff: NL 2011,169 TE AUSL EGMR 2011-09-20 Bsw 8000/08 nur: Die Verpflichtung zur Beachtung des Kindeswohls gilt auch dann, wenn die ausgewiesene Person selbst minderjährig ist, oder wenn der Grund für die Ausweisung in Straftaten liegt, die sie als Minderjähriger begangen haben. Bei aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegen eine jugendlichen Straftäter schließt die Verpflichtung zur Beachtung des Kindeswohls auch die Pflicht mit ein, seine Resozialisierung zu erleichtern. (T6) Veröff: NL 2011,282 TE AUSL EGMR 2013-04-16 Bsw 12020/09 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Es liegt im übergeordneten Interesse der Kinder des Beschwerdeführers, bei beiden Eltern aufzuwachsen. Angesichts der Scheidung ist die einzige Möglichkeit, einen regelmäßigen Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater aufrechtzuerhalten, ihm den Aufenthalt in der Schweiz zu erlauben, da nicht zu erwarten ist, dass die Mutter dem Beschwerdeführer mit den Kindern nach Nigeria folgen wird. (Udeh gg. die Schweiz) (T7) Veröff: NL 2013,125 TE AUSL EGMR 2014-07-08 Bsw 3910/13 nur T1; Beis wie T5; Veröff: NL 2014,295 TE AUSL EGMR 2014-10-03 Bsw 12738/10 Vgl; nur T1; Beis wie T5; Veröff: NL 2014,417 TE AUSL EGMR 2015-04-02 Bsw 27945/10 nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Auch wenn sie für sich alleine nicht entscheidend sein können, muss diesen Interessen gewiss bedeutendes Gewicht beigemessen werden. Dementsprechend müssen nationale Spruchkörper grundsätzlich Beweise hinsichtlich der praktischen Durchführbarkeit, Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit jeder Ausweisung eines ausländischen Elternteils aufnehmen und bewerten, um dem Wohl der davon direkt betroffenen Kinder ausreichendes Gewicht beizumessen und effektiven Schutz zu gewähren. (Sarközi und Mahran gg. Österreich) (T8) Veröff: NL 2015,129 TE AUSL EGMR 2015-06-02 Bsw 6009/10 nur T1; Beis wie T2; Veröff: NL 2015,225 TE AUSL EGMR 2016-11-08 Bsw 56971/10 Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: In Fällen von Familienzusammenführung ist daher den Umständen der minderjährigen Kinder besondere Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere ihrem Alter, ihrer Situation im Herkunftsland und dem Ausmaß, in welchem sie auf ihre Eltern angewiesen sind. Auch wenn das Kindeswohl keine „Trumpfkarte” sein kann, die die Aufnahme aller Kinder verlangt, für die es besser wäre, in einem Konventionsstaat zu leben, müssen die innerstaatlichen Gerichte das Kindeswohl in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen stellen und ihm wesentliche Bedeutung einräumen. (El Ghatet gg. die Schweiz). (T9); Veröff: NL 2016,528 TE AUSL EGMR 2017-01-10 Bsw 55470/10 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2017,23 TE AUSL EGMR 2018-03-01 Bsw 58681/12 Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2008:RS0126791
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.