EMRK hatte, muss in Hinblick auf seine Situation zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem die Ausweisung rechtskräftig wurde. Es ist Sache des Staates, sein System so zu organisieren, dass auch neue Entwicklungen, die nach der endgültigen Entscheidung der zuständigen Behörden eintreten, berücksichtigt werden können. Dies steht nicht im Widerspruch zu einer Einschätzung des Bestehens von Familienleben zu jenem Zeitpunkt, in dem die Ausweisungsentscheidung rechtskräftig wurde, wenn keine Hinweise auf ein Ende des Familienlebens nach diesem Datum vorliegen. Selbst wenn dem so wäre, könnte sich der Bf noch immer auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens berufen. (Maslov gegen Österreich)Die Frage,
, EMRK hatte, muss in Hinblick auf seine Situation zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem die Ausweisung rechtskräftig wurde. Es ist Sache des Staates, sein System so zu organisieren, dass auch neue Entwicklungen, die nach der endgültigen Entscheidung der zuständigen Behörden eintreten, berücksichtigt werden können. Dies steht nicht im Widerspruch zu einer Einschätzung des Bestehens von Familienleben zu jenem Zeitpunkt, in dem die Ausweisungsentscheidung rechtskräftig wurde, wenn keine Hinweise auf ein Ende des Familienlebens nach diesem Datum vorliegen. Selbst wenn dem so wäre, könnte sich der Bf noch immer auf sein Recht auf Achtung des Privatlebens berufen. (Maslov gegen Österreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-06-23 Bsw 1638/03 Veröff: NL 2008,157 TE AUSL EGMR 2011-09-20 Bsw 8000/08 Gegenteilig; Beisatz: Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung unter Art 8 MRK ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR abzustellen. Seine Aufgabe ist es, die Konventionskonformität der tatsächlichen Ausweisung zu prüfen und nicht die der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung. Jeder andere Ansatz würde den Schutz der MRK theoretisch und illusorisch machen, indem er den Vertragsstaaten erlaubt, Bf. Monate oder sogar Jahre nach einer endgültigen Entscheidung auszuweisen, ungeachtet der Tatsache, dass eine solche Ausweisung wegen der inzwischen eingetretenen Entwicklungen unverhältnismäßig wäre. (Bem: A. A. gg. das Vereinigte Königreich) (T1)Gegenteilig; Beisatz: Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung unter Artikel 8, MRK ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR abzustellen. Seine Aufgabe ist es, die Konventionskonformität der tatsächlichen Ausweisung zu prüfen und nicht die der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung. Jeder andere Ansatz würde den Schutz der MRK theoretisch und illusorisch machen, indem er den Vertragsstaaten erlaubt, Bf. Monate oder sogar Jahre nach einer endgültigen Entscheidung auszuweisen, ungeachtet der Tatsache, dass eine solche Ausweisung wegen der inzwischen eingetretenen Entwicklungen unverhältnismäßig wäre. (Bem: A. A. gg. das Vereinigte Königreich) (T1) Veröff: NL 2011,282 TE AUSL EGMR 2011-10-13 Bsw 41548/06 nur: Die Frage,
EMRK hatte, muss in Hinblick auf seine Situation zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem die Ausweisung rechtskräftig wurde. (T2)nur: Die Frage,
, EMRK hatte, muss in Hinblick auf seine Situation zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem die Ausweisung rechtskräftig wurde. (T2) Veröff: NL 2011,300 TE AUSL EGMR 2018-03-01 Bsw 58681/12 nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2008:RS0126792
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