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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123644 Entscheidungsdatum26.06.2008 Geschäftszahl15Os41/08f (15Os42/08b); 15Os25/08b (15Os26/08z); 13Os162/07h; 15Os30/08p; 15Os17/08a; 15Os51/08a; 15Os18/08

§363a

Abs1;

§363a

Abs2;

§363bAbs2 Z1 Rechtssatz

Privatankläger und Antragsteller im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG sind zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a

- auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung - nicht legitimiert.Privatankläger und Antragsteller im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG sind zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a,

- auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung - nicht legitimiert. EntscheidungstexteTE OGH 2008-06-26 15 Os 41/08f Beisatz: Der Begriff des „Betroffenen" in § 363a Abs 1 und Abs 2

ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass Privatankläger und Antragsteller nach § 8a MedienG nicht darunter fallen. Das ergibt sich aus § 363b Abs 3 letzter Satz

, der für das erneuerte Verfahren die uneingeschränkte Geltung des - zwar explizit nur eine strengere Strafe, der Sache nach damit aber umso mehr auch einen Schuldspruch anstelle eines rechtskräftigen Freispruchs oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung verbietenden - Verschlechterungsverbots bestimmt. (T1)Beisatz: Der Begriff des „Betroffenen" in Paragraph 363 a, Absatz eins und Absatz 2,

ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass Privatankläger und Antragsteller nach Paragraph 8 a, MedienG nicht darunter fallen. Das ergibt sich aus Paragraph 363 b, Absatz 3, letzter Satz

, der für das erneuerte Verfahren die uneingeschränkte Geltung des - zwar explizit nur eine strengere Strafe, der Sache nach damit aber umso mehr auch einen Schuldspruch anstelle eines rechtskräftigen Freispruchs oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung verbietenden - Verschlechterungsverbots bestimmt. (T1) Beisatz: Auch eine an den Normen der MRK orientierte verfassungskonforme Interpretation erfordert kein anderes Auslegungsergebnis, denn das durch Art 13 MRK garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde verlangt - wie auch Art 46 Abs 1 MRK - nicht zwingend die Aufhebung der durch eine Konventionsverletzung bedingten innerstaatlichen Entscheidung, sondern lässt den Ausgleich einer Grundrechtsverletzung - etwa (auch) des Privatanklägers oder Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG - durch anderweitige effektive Maßnahmen, etwa schadenersatzrechtliche Genugtuung im Wege der Amtshaftung, zu. (T2)Beisatz: Auch eine an den Normen der MRK orientierte verfassungskonforme Interpretation erfordert kein anderes Auslegungsergebnis, denn das durch Artikel 13, MRK garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde verlangt - wie auch Artikel 46, Absatz eins, MRK - nicht zwingend die Aufhebung der durch eine Konventionsverletzung bedingten innerstaatlichen Entscheidung, sondern lässt den Ausgleich einer Grundrechtsverletzung - etwa (auch) des Privatanklägers oder Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG - durch anderweitige effektive Maßnahmen, etwa schadenersatzrechtliche Genugtuung im Wege der Amtshaftung, zu. (T2) TE OGH 2008-06-26 15 Os 25/08b Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-07-23 13 Os 162/07h Auch; Beisatz: Die mangelnde Antragslegitimation folgt aus dem Umstand, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge Betroffener nach § 363b Abs 2 Z 1

bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden können. Verteidiger dürfen nämlich nur zugunsten Beschuldigter (§ 48 Abs 2

; § 38 Abs 3

aF) tätig werden (§§ 49 Z 2, 57 bis 62

). (T3)Auch; Beisatz: Die mangelnde Antragslegitimation folgt aus dem Umstand, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge Betroffener nach Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins,

bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden können. Verteidiger dürfen nämlich nur zugunsten Beschuldigter (Paragraph 48, Absatz 2,

; Paragraph 38, Absatz 3,

aF) tätig werden (Paragraphen 49, Ziffer 2, 57 bis 62

). (T3) Beisatz: In Betreff erfolglos gebliebener Privatankläger und Antragsteller nach dem MedienG geht aus dem durch § 363b Abs 3 zweiter Satz

(§§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG) erhellenden strikten Verschlechterungsverbot unzweifelhaft das Fehlen einer zu analoger Ausdehnung legitimierender Unterschriften auf solche von Vertretern nach § 73

(§ 50

aF) berechtigenden planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes hervor. (T4)Beisatz: In Betreff erfolglos gebliebener Privatankläger und Antragsteller nach dem MedienG geht aus dem durch Paragraph 363 b, Absatz 3, zweiter Satz

(Paragraphen 8 a, Absatz eins, 41, Absatz eins, MedienG) erhellenden strikten Verschlechterungsverbot unzweifelhaft das Fehlen einer zu analoger Ausdehnung legitimierender Unterschriften auf solche von Vertretern nach Paragraph 73,

(Paragraph 50,

aF) berechtigenden planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes hervor. (T4) TE OGH 2008-08-21 15 Os 30/08p Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-08-21 15 Os 17/08a Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-08-21 15 Os 51/08a Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch nach Entscheidung des EGMR, dass Art 8 MRK verletzt wurde (Pfeifer gegen Österreich, Urteil vom

  1. November 2007, Nr. 12556/03). (T5)Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch nach Entscheidung des EGMR, dass Artikel 8, MRK verletzt wurde (Pfeifer gegen Österreich, Urteil vom
  2. November 2007, Nr. 12556/03). (T5) TE OGH 2008-08-21 15 Os 18/08y TE OGH 2008-06-26 15 Os 54/08t Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-08-05 14 Os 160/07x nur: Anklägern und Antragstellern nach dem MedienG kommt kein Recht zu, die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a

zu beantragen. (T6)nur: Anklägern und Antragstellern nach dem MedienG kommt kein Recht zu, die Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a,

zu beantragen. (T6) TE OGH 2008-11-13 15 Os 146/08x Auch; Beisatz: Das gilt auch im selbständigen Verfahren nach § 33 Abs 2 MedG. (T7)Auch; Beisatz: Das gilt auch im selbständigen Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, MedG. (T7) TE OGH 2008-12-15 15 Os 98/08p nur T6 TE OGH 2010-08-19 13 Os 60/10p Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Antrag von Privatbeteiligten. (T8) TE OGH 2010-08-11 15 Os 65/10p Ähnlich; Beisatz: Hier: Anzeiger einer möglichen Straftat. (T9) TE OGH 2010-08-17 11 Os 121/09t Vgl; Beisatz: Zur fehlenden Antragslegitimation von Anzeiger und Opfer siehe allgemein RS0126176. (T10) TE OGH 2010-12-16 13 Os 130/10g Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Für andere von strafgerichtlicher Grundrechtsverletzung im vorstehend definierten Sinn Betroffene gelten diese Überlegungen jedoch nicht. Sie gelten auch nicht in Betreff des hier reklamierten Grundrechtsschutzes Dritter (vgl bereits 13 Os 162/07h, EvBl-LS 2008/31, 189; 14 Os 160/07x), für welche das Erfordernis der Verteidigerunterschrift demnach mit der Maßgabe gilt, dass von ihnen gestellte Anträge der Unterschrift einer im Sinn des § 48 Abs 1 Z 4

zur Verteidigung befähigten Person bedürfen. (T11)Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Für andere von strafgerichtlicher Grundrechtsverletzung im vorstehend definierten Sinn Betroffene gelten diese Überlegungen jedoch nicht. Sie gelten auch nicht in Betreff des hier reklamierten Grundrechtsschutzes Dritter vergleiche bereits 13 Os 162/07h, EvBl-LS 2008/31, 189; 14 Os 160/07x), für welche das Erfordernis der Verteidigerunterschrift demnach mit der Maßgabe gilt, dass von ihnen gestellte Anträge der Unterschrift einer im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4,

zur Verteidigung befähigten Person bedürfen. (T11) TE OGH 2011-05-03 12 Os 127/10h Ähnlich TE OGH 2011-05-04 15 Os 52/10a Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kosten der Urteilsveröffentlichung. (T12) TE OGH 2011-11-16 15 Os 132/11t Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kosten einer „Gegenmitteilung“ aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Verfahrenserneuerung nach § 363a

zu einer dem Medieninhaber nach § 8a Abs 6 MedienG aufgetragenen Urteilsveröffentlichung. (T13)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kosten einer „Gegenmitteilung“ aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Verfahrenserneuerung nach Paragraph 363 a,

zu einer dem Medieninhaber nach Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG aufgetragenen Urteilsveröffentlichung. (T13) TE OGH 2011-11-16 15 Os 133/11i Vgl; Beis wie T2; Beis wie T13 TE OGH 2014-02-19 15 Os 177/13p Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2015-04-08 11 Os 41/15m Auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2015-06-10 15 Os 67/15i Auch TE OGH 2015-08-26 15 Os 85/15m Auch TE OGH 2015-11-11 15 Os 127/15p Auch TE OGH 2016-07-19 15 Os 178/15p Auch TE OGH 2017-05-24 15 Os 112/16h Auch TE OGH 2018-07-25 15 Os 79/18h Auch TE OGH 2019-05-29 15 Os 57/19z TE OGH 2019-10-15 12 Os 59/19x Vgl; Beisatz: Antragsteller, denen Akteneinsicht im Verfahren nach § 77 Abs 1

verweigert wurde, sind nicht legitimiert. (T14)Vgl; Beisatz: Antragsteller, denen Akteneinsicht im Verfahren nach Paragraph 77, Absatz eins,

verweigert wurde, sind nicht legitimiert. (T14) TE OGH 2020-01-15 15 Os 131/19g TE OGH 2020-07-01 15 Os 36/20p Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123644

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.