RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126798 Entscheidungsdatum30.06.2008 GeschäftszahlBsw22978/05; Bsw22978/05; Bsw8139/09; Bsw649/08 NormMRK Art3 III2; MRK Art6 Abs1 II5b1; MRK Art6 Abs1 II5b2 RechtssatzDie Verwendung von Geständnissen, die durch Folter oder eine andere durch Art 3 EMRK verbotene Misshandlung erlangt wurden, macht das gesamte Verfahren unfair, ungeachtet der Frage ob die Zulassung des Beweismittels entscheidend für die Verurteilung war. Zur Verwendung von Sachbeweisen, die direkt durch eine gegen Art 3 EMRK verstoßende Misshandlung erlangt wurden, hat der GH festgestellt, dass belastende Sachbeweise, die durch Anwendung von Gewalt erlangt wurden, zumindest wenn diese Handlungen als Folter angesehen werden müssen, ungeachtet ihrer Beweiskraft nie als Grundlage für den Nachweis der Schuld des Opfers verwendet werden dürfen.Die Verwendung von Geständnissen, die durch Folter oder eine andere durch Artikel 3, EMRK verbotene Misshandlung erlangt wurden, macht das gesamte Verfahren unfair, ungeachtet der Frage ob die Zulassung des Beweismittels entscheidend für die Verurteilung war. Zur Verwendung von Sachbeweisen, die direkt durch eine gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Misshandlung erlangt wurden, hat der GH festgestellt, dass belastende Sachbeweise, die durch Anwendung von Gewalt erlangt wurden, zumindest wenn diese Handlungen als Folter angesehen werden müssen, ungeachtet ihrer Beweiskraft nie als Grundlage für den Nachweis der Schuld des Opfers verwendet werden dürfen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-06-30 Bsw 22978/05 Bem: Gaefgen gegen Deutschland (T1a) Veröff: NL 2008,164 TE AUSL EGMR 2010-06-01 Bsw 22978/05 Ausdrücklich gegenteilig; nur: Die Verwendung von Geständnissen, die durch Folter oder eine andere durch Art 3 EMRK verbotene Misshandlung erlangt wurden, macht das gesamte Verfahren unfair, ungeachtet der Frage ob die Zulassung des Beweismittels entscheidend für die Verurteilung war. (T1)Ausdrücklich gegenteilig; nur: Die Verwendung von Geständnissen, die durch Folter oder eine andere durch Artikel 3, EMRK verbotene Misshandlung erlangt wurden, macht das gesamte Verfahren unfair, ungeachtet der Frage ob die Zulassung des Beweismittels entscheidend für die Verurteilung war. (T1) Beisatz: Die Fairness eines Strafverfahrens und der effektive Schutz der absoluten Garantie des Art 3 MRK stehen nur dann auf dem Spiel, wenn die Verletzung von Art 3 MRK einen Einfluss auf die Verurteilung des Angeklagten sowie auf das Strafmaß hatte. (Bem: Gäfgen gg. Deutschland [GK]) (T2)Beisatz: Die Fairness eines Strafverfahrens und der effektive Schutz der absoluten Garantie des Artikel 3, MRK stehen nur dann auf dem Spiel, wenn die Verletzung von Artikel 3, MRK einen Einfluss auf die Verurteilung des Angeklagten sowie auf das Strafmaß hatte. (Bem: Gäfgen gg. Deutschland [GK]) (T2) Veröff: NL 2010,173 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 8139/09 nur: Die Verwendung von Geständnissen, die durch Folter oder eine andere durch Art 3 EMRK verbotene Misshandlung erlangt wurden, macht das gesamte Verfahren unfair. (T3)nur: Die Verwendung von Geständnissen, die durch Folter oder eine andere durch Artikel 3, EMRK verbotene Misshandlung erlangt wurden, macht das gesamte Verfahren unfair. (T3) Beisatz: Die Zulassung von durch Folter erlangten Beweisen widerspricht offensichtlich nicht nur den Vorschriften des Art 6 MRK, sondern den grundlegendsten internationalen Standards für ein faires Verfahren. Sie würde das gesamte Verfahren nicht nur unmoralisch und rechtswidrig machen, sondern auch völlig unzuverlässig in seinem Ergebnis. Es wäre daher eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens, würden solche Beweise in einem Strafprozess zugelassen. (Bem: Othman [Abu Qatada] gg. das Vereinigte Königreich) (T4)Beisatz: Die Zulassung von durch Folter erlangten Beweisen widerspricht offensichtlich nicht nur den Vorschriften des Artikel 6, MRK, sondern den grundlegendsten internationalen Standards für ein faires Verfahren. Sie würde das gesamte Verfahren nicht nur unmoralisch und rechtswidrig machen, sondern auch völlig unzuverlässig in seinem Ergebnis. Es wäre daher eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens, würden solche Beweise in einem Strafprozess zugelassen. (Bem: Othman [Abu Qatada] gg. das Vereinigte Königreich) (T4) Veröff: NL 2012,15 TE AUSL EGMR 2012-09-25 Bsw 649/08 nur: Die Verwendung von Geständnissen, die durch Folter oder eine andere durch Art 3 EMRK verbotene Misshandlung erlangt wurden, macht das gesamte Verfahren unfair. (T5)nur: Die Verwendung von Geständnissen, die durch Folter oder eine andere durch Artikel 3, EMRK verbotene Misshandlung erlangt wurden, macht das gesamte Verfahren unfair. (T5) Veröff: NL 2012,314 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2008:RS0126798
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.