RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126805 Entscheidungsdatum29.09.2020 GeschäftszahlBsw58243/00; Bsw4378/02; Bsw26839/05; Bsw35623/05; Bsw33810/07 (Bsw18817/08); Bsw39315/06; Bsw47143/06; Bsw37138/14; Bsw35252/08; Bsw58170/13 (Bsw62322/14; Bsw24960/15); Bsw2309/10; Bsw3599/10 NormMRK Art8 IV1 MRK Art8 IV3a RechtssatzZur Vorhersehbarkeit im Bereich geheimer Überwachungsmaßnahmen: Jedes den Behörden eingeräumte Ermessen muss klar bestimmt sein, um dem Einzelnen Schutz vor willkürlichen Eingriffen zu gewähren. In den einschlägigen Gesetzen müssen daher zumindest folgende Faktoren definiert sein: die Art der Straftaten, aufgrund derer eine Überwachung angeordnet werden kann; die Kategorie von Personen, deren Telefone überwacht werden; die Höchstdauer der Überwachung; das Verfahren zur Prüfung, Verwendung und Speicherung der dadurch gewonnen Daten; die bei der Übermittlung der Daten an Dritte zu treffenden Vorkehrungen und schließlich die Voraussetzungen für eine Löschung der Daten. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-07-01 Bsw 58243/00 Liberty u.a. gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 2008,195 TE AUSL EGMR 2009-03-10 Bsw 4378/02 Vgl auch; nur: Jedes den Behörden eingeräumte Ermessen muss klar bestimmt sein, um dem Einzelnen Schutz vor willkürlichen Eingriffen zu gewähren. (T1) Veröff: NL 2009,77 TE AUSL EGMR 2010-05-18 Bsw 26839/05 Auch; Veröff: NL 2010,156 TE AUSL EGMR 2010-09-02 Bsw 35623/05 Vgl auch; Veröff: NL 2010,271 TE AUSL EGMR 2011-05-24 Bsw 33810/07 Vgl auch; Veröff: NL 2011,145 TE AUSL EGMR 2012-11-22 Bsw 39315/06 nur T1; Beisatz: Da die praktische Umsetzung geheimer Überwachungsmaßnahmen von den betroffenen Personen oder der Öffentlichkeit nicht überprüft werden kann, wäre es mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar, wenn sich das der Exekutive gesetzlich eingeräumte Ermessen in uneingeschränkten Kompetenzen ausdrücken würde. Folglich muss ein gesetzlicher Rahmen für eine nachvollziehbare Ausführung solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung eines legitimen Ziels und eines geeigneten Rechtsschutzes gegen Willkür für die betroffene Person bestehen. (Bem: Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. u.a. gg. die Niederlande) (T2) Beisatz: Es ist wünschenswert, wenn ein Richter mit der Kontrolle von Überwachungsmaßnahmen betraut ist. (Bem: Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. u.a. gg. die Niederlande) (T3) Veröff: NL 2012,381 TE AUSL EGMR 2015-12-04 Bsw 47143/06 nur T1; Veröff: NL 2015,509 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 37138/14 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: NL 2016,45 TE AUSL EGMR 2018-06-19 Bsw 35252/08 Auch; Veröff: NL 2018,248 TE AUSL EGMR 2018-09-13 Bsw 58170/13 Veröff: NL 2018,428 TE AUSL 2020-05-12 Bsw 2309/10 vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall hatte die Bf vor dem EGMR behauptet, das bloße Bestehen der den österreichischen Sicherheitsbehörden durch § 53 Abs 3a und Abs 3b SPG eingeräumten Überwachungsbefugnisse begründe eine Verletzung von Art 8 MRK. Letzterer hielt fest, dass die Polizeibehörden verpflichtet seien, den Rechtsschutzbeauftragten über alle Auskunftsersuchen nach § 53 Abs 3a und Abs 3b SPG, die Standortdaten oder IP-Adressen betreffen würden, zu verständigen. Ausgestattet mit Unabhängigkeit und den notwendigen Befugnissen sei dieser verpflichtet, entweder die betroffene Person über eine rechtswidrige Maßnahme zu informieren oder eine Beschwerde gemäß § 91d Abs 3 SPG an die unabhängige Datenschutzbehörde (DSB) zu erheben. Ein durchsetzbares Recht auf eine solche Information oder Beschwerde bestehe allerdings nur im Fall einer Verletzung der Datenschutzrechte der betroffenen Person. Es bestehe keine allgemeine Verständigungspflicht. Die relevante Bestimmung in ihrer zur Zeit des Erkenntnisses des VfGH geltenden Fassung habe auch keine ausdrückliche Verpflichtung des Rechtsschutzbeauftragten vorgesehen, die betroffene Person zu informieren oder Beschwerde an die DSB zu erheben. Die Regierung brachte vor, dass gemäß §§ 30 f DSG 2000 jeder das Recht habe, aufgrund eines bloßen Verdachts einer Verletzung seiner Datenschutzrechte eine Beschwerde an die frühere Datenschutzkommission (DSK) zu erheben. Der EGMR teilte zwar die Ansicht der Bf, es wäre mühsam, von einer Vielzahl von Polizeibehörden in regelmäßigen Abständen Informationen einzuholen, jedoch wäre eine Beschwerde an die frühere DSK bzw an die DSB dennoch für sie eine leicht zugängliche Alternative gewesen. Die Bf habe auch nicht behauptet, wegen mühsamen oder zu hohen formalen Anforderungen nicht in der Lage gewesen zu sein, selbst eine solche Beschwerde zu erheben. Der EGMR wies darauf hin, dass eine Beschwerde einer Person, die eine Verletzung ihrer Datenschutzrechte vermutet habe, an die DSK/DSB zu einer Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme oder einer Beurteilung geführt hätte, ob die Polizeibehörden ihren Verständigungs- und Auskunftspflichten nachgekommen seien. Außerdem sei und wäre jeder berechtigt gewesen, eine Richtigstellung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten zu beantragen, die nicht länger benötigt wurden oder rechtswidrig verarbeitet worden seien. Die Entscheidung der Polizeibehörde über einen solchen Antrag könne vor der DSK/DSB angefochten werden. Überdies seien die Entscheidungen der DSK/DSB Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle gewesen. Das Rechtsschutzsystem sei weiters durch den Datenschutzbeauftragten vervollständigt worden, dessen Zugangs- und Prüfungsbefugnisse gewährleisteten, dass die Datenschutzbestimmungen beachtet und korrekt angewendet würden. Letztendlich könne diese Überprüfung zu einer Verständigung der betroffenen Person oder zu einer Beschwerde an die DSK/DSB führen. Der Datenschutzbeauftragte und die DSB würden daher ein Aufsichtssystem bieten, das für die Bf hinsichtlich jeder Behauptung eines Missbrauchs zugänglich gewesen sei. Dieses System effektiver Rechtsbehelfe habe bereits zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung des VfGH vom 1.7.2009 bestanden, in der dieser ausgeführt habe, dass die Bf zunächst diese Rechtsbehelfe erschöpfen hätte müssen, bevor sie das angeblich verfassungswidrige Gesetz vor ihm anfechten könne. Obwohl die Verständigungspflichten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des DSG praktisch bedeutungslos gewesen seien, habe nach Ansicht des EGMR ein System effektiver Rechtsbehelfe mit Zugang zu gerichtlicher Kontrolle bestanden. Die Bf habe im vorliegenden Fall nicht gezeigt, dass sie versucht habe, nach § 26 DSG 2000 eine Auskunft zu erhalten oder dass sie gemäß §§ 30 f DSG 2000 eine Beschwerde an die DSK erhob. In einer solchen Situation sei ein allgemeiner Verdacht des Missbrauchs und damit eine Überprüfung des Gesetzes in abstracto schwerer zu rechtfertigen. Die Bf habe weder auf der innerstaatlichen Ebene noch in ihrer Beschwerde an den EGMR vorgebracht, dass ihre persönliche oder berufliche Situation von einer Art gewesen sei, die normalerweise die Anwendung von Maßnahmen nach § 53 Abs 3a und Abs. 3b SPG nach sich ziehen würde. Sie habe in ihrer Beschwerde an den VfGH nur versichert, als Internet- und Mobiltelefonnutzerin wahrscheinlich von solchen Maßnahmen betroffen zu sein. Sie habe damit nicht nachgewiesen, dass sie wegen ihrer persönlichen Situation potentiell Gefahr laufe, solchen Maßnahmen unterworfen zu werden. Folglich sei der Sachverhalt nie von einer Art gewesen, die es der Bf erlaubt hätte zu behaupten, Opfer einer Verletzung ihrer durch Art 8 MRK garantierten Rechte zu sein. Ihre Beschwerde sei daher wegen Unvereinbarkeit mit der Konvention ratione personae als unzulässig zurückzuweisen. (Bem: Marie Ringler gg Österreich) (T4)vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall hatte die Bf vor dem EGMR behauptet, das bloße Bestehen der den österreichischen Sicherheitsbehörden durch Paragraph 53, Absatz 3 a und Absatz 3 b, SPG eingeräumten Überwachungsbefugnisse begründe eine Verletzung von Artikel 8, MRK. Letzterer hielt fest, dass die Polizeibehörden verpflichtet seien, den Rechtsschutzbeauftragten über alle Auskunftsersuchen nach Paragraph 53, Absatz 3 a und Absatz 3 b, SPG, die Standortdaten oder IP-Adressen betreffen würden, zu verständigen. Ausgestattet mit Unabhängigkeit und den notwendigen Befugnissen sei dieser verpflichtet, entweder die betroffene Person über eine rechtswidrige Maßnahme zu informieren oder eine Beschwerde gemäß Paragraph 91 d, Absatz 3, SPG an die unabhängige Datenschutzbehörde (DSB) zu erheben. Ein durchsetzbares Recht auf eine solche Information oder Beschwerde bestehe allerdings nur im Fall einer Verletzung der Datenschutzrechte der betroffenen Person. Es bestehe keine allgemeine Verständigungspflicht. Die relevante Bestimmung in ihrer zur Zeit des Erkenntnisses des VfGH geltenden Fassung habe auch keine ausdrückliche Verpflichtung des Rechtsschutzbeauftragten vorgesehen, die betroffene Person zu informieren oder Beschwerde an die DSB zu erheben. Die Regierung brachte vor, dass gemäß Paragraphen 30, f DSG 2000 jeder das Recht habe, aufgrund eines bloßen Verdachts einer Verletzung seiner Datenschutzrechte eine Beschwerde an die frühere Datenschutzkommission (DSK) zu erheben. Der EGMR teilte zwar die Ansicht der Bf, es wäre mühsam, von einer Vielzahl von Polizeibehörden in regelmäßigen Abständen Informationen einzuholen, jedoch wäre eine Beschwerde an die frühere DSK bzw an die DSB dennoch für sie eine leicht zugängliche Alternative gewesen. Die Bf habe auch nicht behauptet, wegen mühsamen oder zu hohen formalen Anforderungen nicht in der Lage gewesen zu sein, selbst eine solche Beschwerde zu erheben. Der EGMR wies darauf hin, dass eine Beschwerde einer Person, die eine Verletzung ihrer Datenschutzrechte vermutet habe, an die DSK/DSB zu einer Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme oder einer Beurteilung geführt hätte, ob die Polizeibehörden ihren Verständigungs- und Auskunftspflichten nachgekommen seien. Außerdem sei und wäre jeder berechtigt gewesen, eine Richtigstellung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten zu beantragen, die nicht länger benötigt wurden oder rechtswidrig verarbeitet worden seien. Die Entscheidung der Polizeibehörde über einen solchen Antrag könne vor der DSK/DSB angefochten werden. Überdies seien die Entscheidungen der DSK/DSB Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle gewesen. Das Rechtsschutzsystem sei weiters durch den Datenschutzbeauftragten vervollständigt worden, dessen Zugangs- und Prüfungsbefugnisse gewährleisteten, dass die Datenschutzbestimmungen beachtet und korrekt angewendet würden. Letztendlich könne diese Überprüfung zu einer Verständigung der betroffenen Person oder zu einer Beschwerde an die DSK/DSB führen. Der Datenschutzbeauftragte und die DSB würden daher ein Aufsichtssystem bieten, das für die Bf hinsichtlich jeder Behauptung eines Missbrauchs zugänglich gewesen sei. Dieses System effektiver Rechtsbehelfe habe bereits zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung des VfGH vom 1.7.2009 bestanden, in der dieser ausgeführt habe, dass die Bf zunächst diese Rechtsbehelfe erschöpfen hätte müssen, bevor sie das angeblich verfassungswidrige Gesetz vor ihm anfechten könne. Obwohl die Verständigungspflichten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des DSG praktisch bedeutungslos gewesen seien, habe nach Ansicht des EGMR ein System effektiver Rechtsbehelfe mit Zugang zu gerichtlicher Kontrolle bestanden. Die Bf habe im vorliegenden Fall nicht gezeigt, dass sie versucht habe, nach Paragraph 26, DSG 2000 eine Auskunft zu erhalten oder dass sie gemäß Paragraphen 30, f DSG 2000 eine Beschwerde an die DSK erhob. In einer solchen Situation sei ein allgemeiner Verdacht des Missbrauchs und damit eine Überprüfung des Gesetzes in abstracto schwerer zu rechtfertigen. Die Bf habe weder auf der innerstaatlichen Ebene noch in ihrer Beschwerde an den EGMR vorgebracht, dass ihre persönliche oder berufliche Situation von einer Art gewesen sei, die normalerweise die Anwendung von Maßnahmen nach Paragraph 53, Absatz 3 a und Absatz 3 b, SPG nach sich ziehen würde. Sie habe in ihrer Beschwerde an den VfGH nur versichert, als Internet- und Mobiltelefonnutzerin wahrscheinlich von solchen Maßnahmen betroffen zu sein. Sie habe damit nicht nachgewiesen, dass sie wegen ihrer persönlichen Situation potentiell Gefahr laufe, solchen Maßnahmen unterworfen zu werden. Folglich sei der Sachverhalt nie von einer Art gewesen, die es der Bf erlaubt hätte zu behaupten, Opfer einer Verletzung ihrer durch Artikel 8, MRK garantierten Rechte zu sein. Ihre Beschwerde sei daher wegen Unvereinbarkeit mit der Konvention ratione personae als unzulässig zurückzuweisen. (Bem: Marie Ringler gg Österreich) (T4) TE AUSL 2020-09-29 Bsw 3599/10 vgl; Beisatz: Die am 1.1.2008 in Kraft getretene Novelle zum SPG, BGBl I 114/2007, erweiterte die Befugnisse der Sicherheitsbehörden zur Verwendung der personenbezogenen Daten von Verdächtigen und bestimmten anderen Personengruppen zum Zweck der operativen oder strategischen Analyse. Insbesondere wurden sie ermächtigt, von Telekommunikationsdienstleistern Auskünfte über personenbezogene Daten von Telefon- und Internetnutzern zu verlangen. Die Bf, bei denen es sich unter anderem um Universitätsprofessoren, Anwälte, Richter, Ärzte, Angestellte, Unternehmer und einen Journalisten sowie um eine GmbH handelt, stellten beim VfGH einen Individualantrag auf Aufhebung von § 53 Abs 1, 3a, 3b und 4, § 53a Abs 1 und 2, § 54 Abs 2 Z 3, Abs 2, 3, 4 und 4b SPG sowie von § 24 DSG
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