der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher
diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger
halt beigemessen wird und sie deshalb
der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat nicht nur für die
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten, sondern auch für jene Rechtsinstitute, die bei der Prüfung, ob Deckung
den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen besteht, unter die Allgemeinen Versicherungsbedingungen subsumiert werden müssen. EntscheidungstexteTE OGH 2008-07-02 7 Ob 17/08p Veröff: SZ 2008/93 TE OGH 2009-07-01 7 Ob 19/09h Auch TE OGH 2013-09-04 7 Ob 135/13y Beisatz: Hier: Begriffe „Diebstahl“ und „Raub“
AVB (KK 2002). (T1) TE OGH 2015-03-12 7 Ob 210/14d Auch; Veröff: SZ 2015/17 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 111/15x nur: Rechtsbegriffe haben
der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher
diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger
halt beigemessen wird und sie deshalb
der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. (T2) TE OGH 2016-11-09 7 Ob 191/16p Auch; Veröff: SZ 2016/116 TE OGH 2018-10-31 7 Ob 171/18z Beisatz: Unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung im Sinn des Art 6.2 VK 2013 ist die Teilnahme an einem Leistungsvergleich, einer Steigerung oder Zurschaustellung dieser Leistungen zu verstehen, bei welcher gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die
Form von Ausschreibungen im Vorhinein festgelegt werden. (T3)Beisatz: Unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung im Sinn des Artikel 6 Punkt 2, VK 2013 ist die Teilnahme an einem Leistungsvergleich, einer Steigerung oder Zurschaustellung dieser Leistungen zu verstehen, bei welcher gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die
Form von Ausschreibungen im Vorhinein festgelegt werden. (T3) TE OGH 2019-09-18 7 Ob 81/19s Beisatz:
Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie
der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben,
diesem Sinn auszulegen. (T4) TE OGH 2020-01-22 7 Ob 153/19d Beisatz: Hier: Begriff "behördliche Auflagen". (T5) Anm: Veröff: SZ 2020/4Anmerkung, Veröff: SZ 2020/4 TE OGH 2021-09-15 7 Ob 101/21k nur: Rechtsbegriffe haben
der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher
diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger
halt beigemessen wird und sie deshalb
der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten. (T6) Beisatz: Hier Art 7.6.4. AHVB 2006: Nach herrschender Ansicht erfasst der Begriff „juristische Person“ nicht auch Personengesellschaften. (T7)Beisatz: Hier Artikel 7 Punkt 6 Punkt 4, AHVB 2006: Nach herrschender Ansicht erfasst der Begriff „juristische Person“ nicht auch Personengesellschaften. (T7) TE OGH 2022-04-28 7 Ob 12/22y Beisatz: Hier: Wohnsitzbegriff
Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen. (T8) TE OGH 2023-02-21 7 Ob 220/22m vgl; Beisatz: Beim Begriff "unter Erdniveau" handelt es sich nicht um einen dem
halt nach unstrittigen Rechtsbegriff. (T9) TE OGH 2023-05-25 3 Ob 228/22h vgl; nur T2 Beisatz: Hier: Begriff des "Grunds für die Eröffnung eines
solvenzverfahrens"
AGB. (T10) TE OGH 2023-06-22 10 Ob 60/22d vgl TE OGH 2023-06-22 10 Ob 64/22t vgl TE OGH 2023-05-31 9 Ob 111/22x vgl; nur T2; Beisatz wie T10 TE OGH 2023-05-31 9 Ob 101/22a vgl; nur T2; Beisatz wie T10 TE OGH 2023-05-31 9 Ob 112/22v vgl; nur T2; Beisatz wie T10 TE OGH 2023-09-25 17 Ob 16/23m nur: Rechtsbegriffe haben
der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher
diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger
halt beigemessen wird und sie deshalb
der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die
den AGB verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten. (T11) TE OGH 2024-02-15 8 Ob 9/24t vgl TE OGH 2024-04-17 7 Ob 215/23b vgl aber; Beisatz wie T4; nur T6vergleiche aber; Beisatz wie T4; nur T6 Beisatz: Hier: eigenständige Definition des Begriffs "Einbruchdiebstahl"
Versicherungsbedingungen, sodass nicht ohne Weiteres auf den strafrechtlichen Begriffsinhalt abgestellt werden kann. (T12) TE OGH 2024-05-23 4 Ob 7/24v vgl; Beisatz: Hier hinsichtlich allgemeiner Vertragsbedingungen (nicht spezifisch Versicherungsbedingungen). (T13) TE OGH 2025-11-19 7 Ob 168/25v Beisatz wie T6; Beisatz wie T4 Beisatz: Die Begriffe „mut- und böswillig“ haben
der Rechtssprache keine bestimmte, unstrittige Bedeutung. (T14) Beisatz: Hier: Begriff "mut- oder böswillige Handlungen"
Beisatz: Hier: Begriff "mut- oder böswillige Handlungen"
Artikel eins Punkt 8, AK2 2018. (T15) TE OGH 2026-03-25 7 Ob 225/25a nur T6; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: eigenständige Definition des Begriffs "einfacher Diebstahl"
ABHP 2011, sodass nicht einfach auf den strafrechtlichen Begriffsinhalt abgestellt werden kann. Der Tatbestand ist dahin auszulegen, dass der Täter eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Versicherungsnehmers verwirklicht. Dies ist beim Entzug von Kryptowährungsguthaben aus der "Blockchain", einem dezentralen Peer-to-Peer-Netzwerk voneinander unabhängiger Rechner, nicht der Fall. (T16)Beisatz: Hier: eigenständige Definition des Begriffs "einfacher Diebstahl"
Punkt 4 Punkt eins Punkt 4, ABHP 2011, sodass nicht einfach auf den strafrechtlichen Begriffsinhalt abgestellt werden kann. Der Tatbestand ist dahin auszulegen, dass der Täter eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Versicherungsnehmers verwirklicht. Dies ist beim Entzug von Kryptowährungsguthaben aus der "Blockchain", einem dezentralen Peer-to-Peer-Netzwerk voneinander unabhängiger Rechner, nicht der Fall. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123773
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.