Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0123715 (6Ob140/08v)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123715 Entscheidungsdatum07.07.2008 Geschäftszahl6Ob140/08v; 16Ok5/14t NormAußStrG 2005 §23 Abs1; AußStrG 2005 §45 IB RechtssatzDer in § 23 Abs 1 AußStrG statuierte Verweis umfasst zwar die Rechtsmittelbeschränkung des § 141 ZPO, nicht aber auch die allgemeine Vorschrift des § 514 ZPO, wonach Beschlüsse grundsätzlich mit Rekurs anfechtbar sind. § 45 Satz 2 AußStrG sieht vor, dass verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar sind. Diese Spezialregelung steht einer Anwendbarkeit des § 514 ZPO im Außerstreitverfahren entgegen.Der in Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG statuierte Verweis umfasst zwar die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 141, ZPO, nicht aber auch die allgemeine Vorschrift des Paragraph 514, ZPO, wonach Beschlüsse grundsätzlich mit Rekurs anfechtbar sind. Paragraph 45, Satz 2 AußStrG sieht vor, dass verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar sind. Diese Spezialregelung steht einer Anwendbarkeit des Paragraph 514, ZPO im Außerstreitverfahren entgegen.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-07-07 6 Ob 140/08v TE OGH 2014-05-22 16 Ok 5/14t Vgl auch; Beisatz: Hier: Bewilligung einer Fristverlängerung im kartellgerichtlichen Verfahren. (T1); Veröff: SZ 2014/55 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123715

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.