GVVO bestimmt sich nach jenem Ort, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Erfüllt der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Staaten, so ist als maßgeblicher Ort jener anzusehen, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen („mindestens 60 %") gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Eine knapp vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber verfügte Versetzung des Arbeitnehmers, die faktisch nie wirksam wurde, ist nicht zu berücksichtigen; ebenso ein zeitlich späterer Austritt des Arbeitnehmers.Der autonom auszulegende Begriff
GVVO bestimmt sich nach jenem Ort, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Erfüllt der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Staaten, so ist als maßgeblicher Ort jener anzusehen, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen („mindestens 60 %") gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Eine knapp vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber verfügte Versetzung des Arbeitnehmers, die faktisch nie wirksam wurde, ist nicht zu berücksichtigen; ebenso ein zeitlich späterer Austritt des Arbeitnehmers. EntscheidungstexteTE OGH 2008/07/10 8 ObA 33/08y TE OGH 2009/08/04 9 ObA 52/08z Auch; nur: Der autonom auszulegende Begriff
GVVO bestimmt sich nach jenem Ort, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Erfüllt der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Staaten, so ist als maßgeblicher Ort jener anzusehen, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. (T1); Beisatz: Dabei ist grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen. Mangels anderer Kriterien ist das der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat. (T2); Beisatz: Hier: Zur Frage des gewöhnlichen Arbeitsorts eines auf einem Donaukreuzschiff beschäftigten Arbeitnehmers. (T3) Auch; nur: Der autonom auszulegende Begriff
GVVO bestimmt sich nach jenem Ort, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Erfüllt der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Staaten, so ist als maßgeblicher Ort jener anzusehen, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. (T1); Beisatz: Dabei ist grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen. Mangels anderer Kriterien ist das der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat. (T2); Beisatz: Hier: Zur Frage des gewöhnlichen Arbeitsorts eines auf einem Donaukreuzschiff beschäftigten Arbeitnehmers. (T3) RechtssatznummerRS0123859
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.