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OGH Rechtssatz RS0123760 (16Ok6/08 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123760 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl16Ok6/08; 10ObS180/10h; 7Ob219/13a; 6Ob111/15i; 10Ob57/16d; 6Ob191/17g; 5Ob189/20k; 5Ob149/24h; 3Ob151/25i; 5Ob141/25h NormZPO §266 B ZPO §269 ZPO §411 Aa ZPO §411 Ca AußStrG 2005 §33 Abs1 AußStrG 2005 §43 Abs1 RechtssatzDie Sachverhaltsfeststellungen früherer Entscheidungen aus anderen Verfahren äußern grundsätzlich keine Bindungswirkung auf spätere Verfahren. Dies schließt aber naturgemäß nicht aus, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnis aus früheren Verfahren gewonnene Erkenntnisse auch in späteren Verfahren verwertet. In diesem Sinne sieht § 269 ZPO auch im streitigen Zivilverfahren die Berücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen vor, ohne dass es besonderer Parteibehauptungen oder eines eigenen Beweisverfahrens bedürfte.Die Sachverhaltsfeststellungen früherer Entscheidungen aus anderen Verfahren äußern grundsätzlich keine Bindungswirkung auf spätere Verfahren. Dies schließt aber naturgemäß nicht aus, dass das Gericht aufgrund eigener Sachkenntnis aus früheren Verfahren gewonnene Erkenntnisse auch in späteren Verfahren verwertet. In diesem Sinne sieht Paragraph 269, ZPO auch im streitigen Zivilverfahren die Berücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen vor, ohne dass es besonderer Parteibehauptungen oder eines eigenen Beweisverfahrens bedürfte.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-07-16 16 Ok 6/08 Beisatz: Gleiches gilt nach § 33 Abs 1 AußStrG für das Außerstreitverfahren. (T1)Beisatz: Gleiches gilt nach Paragraph 33, Absatz eins, AußStrG für das Außerstreitverfahren. (T1) TE OGH 2011-03-01 10 ObS 180/10h Auch TE OGH 2014-01-29 7 Ob 219/13a nur: Sachverhaltsfeststellungen früherer Entscheidungen aus anderen Verfahren äußern jedoch grundsätzlich keine Bindungswirkung für spätere Verfahren. (T2); Veröff: SZ 2014/8 TE OGH 2015-12-21 6 Ob 111/15i TE OGH 2017-04-25 10 Ob 57/16d Beisatz: Damit kann aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache tatsächlich gerichtsbekannt im Sinn des § 269 ZPO werden, sodass sie in der Folge keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf (so bereits 6 Ob 229/15t). (T3)Beisatz: Damit kann aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache tatsächlich gerichtsbekannt im Sinn des Paragraph 269, ZPO werden, sodass sie in der Folge keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf (so bereits 6 Ob 229/15t). (T3) TE OGH 2017-12-21 6 Ob 191/17g Auch TE OGH 2021-04-27 5 Ob 189/20k nur T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren nach § 838a ABGB. (T4)nur T2; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Verfahren nach Paragraph 838 a, ABGB. (T4) TE OGH 2024-11-14 5 Ob 149/24h vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2025-10-28 3 Ob 151/25i vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-12-18 5 Ob 141/25h nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123760

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.