RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126835 Entscheidungsdatum10.09.2020 GeschäftszahlBsw15766/03; Bsw25851/09 (Bsw29284/09); Bsw16032/07; Bsw51500/08; Bsw59751/15 Norm1.ZPMRK Art2 RechtssatzMit dem Recht auf Bildung garantieren die Konventionsstaaten jedem ihrer Jurisdiktion Unterworfenen ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und die Möglichkeit, aus der erhaltenen Ausbildung durch deren offiziellen Anerkennung Gewinn zu ziehen. Für die Ausgestaltung des Lehrplans ist grundsätzlich der Staat zuständig, sie richtet sich nach Zweckmäßigkeitsaspekten, über die der GH nicht zu entscheiden befugt ist und die von der staatlichen Situation abhängen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-07-17 Bsw 15766/03 Bemerkung: Orsus u.a. gegen Kroatien (T1); Veröff: NL 2008,216 TE AUSL EGMR 2013-04-02 Bsw 25851/09 nur: Mit dem Recht auf Bildung garantieren die Konventionsstaaten jedem ihrer Jurisdiktion Unterworfenen ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen. (T2) Beisatz: Dies gilt auch für den Zugang zu bestehenden Hochschuleinrichtungen. (Tarantino u.a. gg. Italien) (T3) Veröff: NL 2013,114 TE AUSL_EGMR 2014-05-27 Bsw 16032/07 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Art 2
- ZPMRK ist auf die Verweigerung des Zugangs eines Häftlings zu einer bereits existierenden gefängniseigenen Schule anwendbar. (Velyo Velev gg. Bulgarien) (T4)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Artikel 2,
- ZPMRK ist auf die Verweigerung des Zugangs eines Häftlings zu einer bereits existierenden gefängniseigenen Schule anwendbar. (Velyo Velev gg. Bulgarien) (T4) Veröff: NL 2014,241 TE AUSL EGMR 2016-02-23 Bsw 51500/08 nur T2; Veröff: NL 2016,156 TE AUSL 2020-09-10 Bsw 59751/15 vgl; nur T2 Beisatz: Wenn die Rechtsordnung eines bestimmten Staates behinderten Kindern das Recht auf Bildung in Form inklusiver Bildung in den regulären Schulen garantiert, so hat der Staat angemessene Vorkehrungen zu treffen, dass die behinderte Person (hier: Autistin) auch tatsächlich in den Genuss der ihr durch Art 2
- ZPMRK iVm Art 14 MRK verbürgten Rechte kommt. Eine aus Versäumnissen der Behörden resultierende Ungleichbehandlung gegenüber anderen (nicht behinderten) Kindern ist umso gravierender, wenn sie im Rahmen der Primarschule erfolgt, da diese für Kinder im Hinblick auf das weitere Leben sehr prägend ist. (Bem: G. L. gg Italien) (T5)Beisatz: Wenn die Rechtsordnung eines bestimmten Staates behinderten Kindern das Recht auf Bildung in Form inklusiver Bildung in den regulären Schulen garantiert, so hat der Staat angemessene Vorkehrungen zu treffen, dass die behinderte Person (hier: Autistin) auch tatsächlich in den Genuss der ihr durch Artikel 2,
- ZPMRK in Verbindung mit Artikel 14, MRK verbürgten Rechte kommt. Eine aus Versäumnissen der Behörden resultierende Ungleichbehandlung gegenüber anderen (nicht behinderten) Kindern ist umso gravierender, wenn sie im Rahmen der Primarschule erfolgt, da diese für Kinder im Hinblick auf das weitere Leben sehr prägend ist. (Bem: G. L. gg Italien) (T5) Anm: Veröff: NL 2020,364Anmerkung, Veröff: NL 2020,364 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126835