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{'item': 'Bsw15766/03; Bsw5335/05; Bsw51500/08; Bsw47121/06; Bsw59751/15; Bsw47429/09; Bsw81114/17 (Bsw49716/18; Bsw50913/18)'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126836 Entscheidungsdatum20.10.2020 GeschäftszahlBsw15766/03; Bsw5335/05; Bsw51500/08; Bsw47121/06; Bsw59751/15; Bsw47429/09; Bsw81114/17 (Bsw49716/18;

Art 21. ZPMRK sieht vor, dass jeder ein Recht auf Bildung hat.

Das Recht von Eltern auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen ist diesem Recht aufgepfropft. Art 2 1. ZPMRK bildet ein Ganzes, das von seinem 1. Satz dominiert wird. Der 2.

Art 21. ZPMRK ist nicht nur im Licht des 1.

Satzes dieser Bestimmung zu lesen, sondern insbesondere auch im Licht von Art 9 MRK. Dieser garantiert die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit einschließlich der Freiheit, keiner Religion anzugehören, die den Mitgliedstaaten eine Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit auferlegt. Der 2.

Art 2

1. ZPMRK anerkennt sowohl die Rolle des Staates in der Erziehung als auch das Recht von Eltern auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen bei der Bereitstellung von Erziehung und Unterricht ihrer Kinder. All diese Überlegungen sind entsprechend ins Treffen zu führen, sollte es in einer öffentlichen Schule zu einer religiösen Zeremonie kommen, mit der nicht alle Eltern bzw. Schüler einverstanden sein könnten. (Perovy gg Russland) (T7)Beisatz: Der 1.

Artikel 2, 1.

ZPMRK sieht vor, dass jeder ein Recht auf Bildung hat. Das Recht von Eltern auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen ist diesem Recht aufgepfropft. Artikel 2, 1. ZPMRK bildet ein Ganzes, das von seinem 1. Satz dominiert wird. Der 2.

Artikel 2, 1.

ZPMRK ist nicht nur im Licht des 1. Satzes dieser Bestimmung zu lesen, sondern insbesondere auch im Licht von Artikel 9, MRK. Dieser garantiert die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit einschließlich der Freiheit, keiner Religion anzugehören, die den Mitgliedstaaten eine Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit auferlegt. Der 2.

Artikel 2, 1.

ZPMRK anerkennt sowohl die Rolle des Staates in der Erziehung als auch das Recht von Eltern auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen bei der Bereitstellung von Erziehung und Unterricht ihrer Kinder. All diese Überlegungen sind entsprechend ins Treffen zu führen, sollte es in einer öffentlichen Schule zu einer religiösen Zeremonie kommen, mit der nicht alle Eltern bzw. Schüler einverstanden sein könnten. (Perovy gg Russland) (T7) Anm: Veröff: NL 2020, 371Anmerkung, Veröff: NL 2020, 371 TE AUSL 2020-10-13 Bsw 81114/17 vgl; Beisatz: Mittlerweile hat sich unter den Konventionsstaaten ein Konsens dahingehend gebildet, die speziellen Bedürfnisse von Minderheiten anzuerkennen und sich zu verpflichten, für ihre Sicherheit und die Bewahrung ihrer Identität bzw ihres Lebensstils zu sorgen – und zwar nicht nur zum Zweck der Sicherstellung der Interessen von Minderheiten selbst, sondern auch um ihre kulturelle Diversität zu bewahren. Das Recht von einer nationalen Minderheit angehörenden Personen, sich ihrer Muttersprache zu bedienen und Erziehung und Unterricht in dieser Sprache zu erhalten, sowie die damit einhergehende Verpflichtung der Staaten, die Entwicklung von Minderheitensprachen zu schützen und zu fördern, gehören zu den Prinzipien, die in diesem Zusammenhang von völkerrechtlichen Instrumenten gewährleistet werden (vgl das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, BGBl III 120/1998, und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl III 216/2001) (Ádám ua gg Rumänien) (T8)vgl; Beisatz: Mittlerweile hat sich unter den Konventionsstaaten ein Konsens dahingehend gebildet, die speziellen Bedürfnisse von Minderheiten anzuerkennen und sich zu verpflichten, für ihre Sicherheit und die Bewahrung ihrer Identität bzw ihres Lebensstils zu sorgen – und zwar nicht nur zum Zweck der Sicherstellung der Interessen von Minderheiten selbst, sondern auch um ihre kulturelle Diversität zu bewahren. Das Recht von einer nationalen Minderheit angehörenden Personen, sich ihrer Muttersprache zu bedienen und Erziehung und Unterricht in dieser Sprache zu erhalten, sowie die damit einhergehende Verpflichtung der Staaten, die Entwicklung von Minderheitensprachen zu schützen und zu fördern, gehören zu den Prinzipien, die in diesem Zusammenhang von völkerrechtlichen Instrumenten gewährleistet werden vergleiche das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, Bundesgesetzblatt Teil 3, 120 aus 1998,, und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, Bundesgesetzblatt Teil 3, 216 aus 2001,) (Ádám ua gg Rumänien) (T8) Anm: Veröff: NL 2020,384Anmerkung, Veröff: NL 2020,384 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126836

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.