Ein derartiger Ansatz bietet sich allerdings nur in extremen Fällen allgemein vorherrschender Gewalt an, also wenn eine reale Gefahr einer Misshandlung bereits aufgrund der Tatsache besteht, dass ein Individuum in den betreffenden Staat rückgeführt wird.Zur Einschätzung des Misshandlungsrisikos bei Ausweisungen: Der GH hat wiederholt festgestellt, dass die bloße Möglichkeit einer Misshandlung angesichts der unsicheren Situation im Zielstaat oder dort allgemein vorherrschender Gewalt normalerweise nicht genügen, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Andererseits hat er niemals die Möglichkeit ausgeschlossen, eine Gewaltsituation im Zielstaat könne eine derartige Intensität annehmen,
Ein derartiger Ansatz bietet sich allerdings nur in extremen Fällen allgemein vorherrschender Gewalt an, also wenn eine reale Gefahr einer Misshandlung bereits aufgrund der Tatsache besteht, dass ein Individuum in den betreffenden Staat rückgeführt wird. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-07-17 Bsw 25904/07 Bemerkung: NA. gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 2008,221 TE AUSL EGMR 2009-01-20 Bsw 32621/06 Veröff: NL 2009,22 TE AUSL EGMR 2010-06-01 Bsw 29031/04 Vgl auch; Beisatz: Hier: Die allgemeine Situation in der Demokratischen Republik Kongo ist nicht von solch extremer Gewalt geprägt, dass ein reales Risiko einer Misshandlung im Fall einer Rückkehr einer Person in dieses Land bestehen würde. (Mawaka gg. die Niederlande) (T1) Veröff: NL 2010,171 TE AUSL EGMR 2011-09-13 Bsw 8319/07 auch; Beisatz: Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten. Diese Liste ist nicht als abschließend zu sehen. (T2) Anm: Veröff: NL 2011,164Anmerkung, Veröff: NL 2011,164 TE AUSL EGMR 2012-06-12 Bsw 54131/10 Vgl; Beisatz: Hier: Keine Verletzung von Art 3 MRK im Fall der Abschiebung nach Tschetschenien. (Bajsultanov gg. Österreich) (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Keine Verletzung von Artikel 3, MRK im Fall der Abschiebung nach Tschetschenien. (Bajsultanov gg. Österreich) (T3) Veröff: NL 2012,180 TE AUSL EGMR 2013-03-02 Bsw 2964/12 Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien ist nach wie vor als schlecht einzustufen. (I. K. gg. Österreich) (T4)Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien ist nach wie vor als schlecht einzustufen. (römisch eins. K. gg. Österreich) (T4) Veröff: NL 2013,111 TE AUSL EGMR 2013-09-05 Bsw 61204/09 Auch; Beisatz: Hier: Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist derzeit nicht so schwerwiegend, dass sie einer Abschiebung dorthin entgegensteht. (I. gg. Schweden) (T5)Auch; Beisatz: Hier: Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist derzeit nicht so schwerwiegend, dass sie einer Abschiebung dorthin entgegensteht. (römisch eins. gg. Schweden) (T5) Veröff: NL 2013,314 TE AUSL EGMR 2014-01-07 Bsw 58802/12 nur: Andererseits hat er niemals die Möglichkeit ausgeschlossen, eine Gewaltsituation im Zielstaat könne eine derartige Intensität annehmen,
Ein derartiger Ansatz bietet sich allerdings nur in extremen Fällen allgemein vorherrschender Gewalt an. (T6)nur: Andererseits hat er niemals die Möglichkeit ausgeschlossen, eine Gewaltsituation im Zielstaat könne eine derartige Intensität annehmen,
Ein derartiger Ansatz bietet sich allerdings nur in extremen Fällen allgemein vorherrschender Gewalt an. (T6) Beisatz: Der EGMR hat allgemein darauf bestanden, dass ein Bf. darlegt, dass in seinem Fall besondere Unterscheidungsmerkmale vorliegen, die es den Behörden des Konventionsstaates ermöglichen hätten können oder sollen vorherzusehen, dass er oder sie in einer Art 3 MRK widersprechenden Weise behandelt werden würde. (A. A. gg. die Schweiz) (T7)Beisatz: Der EGMR hat allgemein darauf bestanden, dass ein Bf. darlegt, dass in seinem Fall besondere Unterscheidungsmerkmale vorliegen, die es den Behörden des Konventionsstaates ermöglichen hätten können oder sollen vorherzusehen, dass er oder sie in einer Artikel 3, MRK widersprechenden Weise behandelt werden würde. (A. A. gg. die Schweiz) (T7) Beisatz: Hier: Misshandlungsgefahr im Sudan für jede Person, die gegen das aktuelle Regime ist oder von der dies auch nur vermutet wird. (A. A. gg. die Schweiz) (T8) Veröff: NL 2014,13 TE AUSL EGMR 2014-11-18 Bsw 52589/13 Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Menschenrechtssituation im Iran gibt Anlass zu großer Sorge. Personen, die friedlich an Protest- oder Menschenrechtsaktivitäten teilgenommen haben, werden von den iranischen Behörden häufig festgehalten und misshandelt. Nicht nur die Führer von politischen Organisationen oder andere in der Öffentlichkeit stehende Personen werden in Gewahrsam genommen, sondern jeder, der demonstriert oder sich in irgendeiner Weise gegen das herrschende Regime stellt, riskiert, festgenommen und misshandelt bzw gefoltert zu werden. Dennoch ist nicht bei jeder Abschiebung in den Iran automatisch von einer Verletzung von Art 3 MRK auszugehen. (M. A. gg. die Schweiz) (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Menschenrechtssituation im Iran gibt Anlass zu großer Sorge. Personen, die friedlich an Protest- oder Menschenrechtsaktivitäten teilgenommen haben, werden von den iranischen Behörden häufig festgehalten und misshandelt. Nicht nur die Führer von politischen Organisationen oder andere in der Öffentlichkeit stehende Personen werden in Gewahrsam genommen, sondern jeder, der demonstriert oder sich in irgendeiner Weise gegen das herrschende Regime stellt, riskiert, festgenommen und misshandelt bzw gefoltert zu werden. Dennoch ist nicht bei jeder Abschiebung in den Iran automatisch von einer Verletzung von Artikel 3, MRK auszugehen. (M. A. gg. die Schweiz) (T9) Veröff: NL 2014,486 TE AUSL EGMR 2015-10-15 Bsw 40081/14 Beisatz: Hier: Die Situation in jenen Gebieten Syriens, in denen palästinensische Flüchtlinge in großer Zahl leben, führt dazu, dass jede Abschiebung eine Verletzung von Art 2 und Art 3 MRK begründen würde. (L. M. u.a. gg. Russland) (T10)Beisatz: Hier: Die Situation in jenen Gebieten Syriens, in denen palästinensische Flüchtlinge in großer Zahl leben, führt dazu, dass jede Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, MRK begründen würde. (L. M. u.a. gg. Russland) (T10) Veröff: NL 2015,392 TE AUSL EGMR 2016-08-23 Bsw 59166/12 Vgl auch; Beisatz: Hinsichtlich der generellen Lage in einem spezifischen Land haben die innerstaatlichen Behörden, die den Antrag auf internationalen Schutz prüfen, vollen Zugang zu Informationen. Aus diesem Grund ist die allgemeine Lage in einem anderem Land, einschließlich der Fähigkeit der Behörden, Schutz zu bieten, von den zuständigen innerstaatlichen Migrationsbehörden aus eigenem Antrieb festzustellen. (J. K. u.a. gg. Schweden [GK]). (T11) Veröff: NL 2016,338 TE AUSL EGMR 2017-05-30 Bsw 23378/15 Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Menschenrechtssituation im Sudan ist alarmierend. Zwar steht die allgemeine Lage nicht generell jeder Abschiebung in dieses Land entgegen, doch ist bei allen Personen, die sich dem herrschenden Regime widersetzen oder die unter einem solchen Verdacht stehen, von einer Gefahr der Misshandlung auszugehen. (A. I. gg. die Schweiz). (T12); Veröff: NL 2017,215Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Menschenrechtssituation im Sudan ist alarmierend. Zwar steht die allgemeine Lage nicht generell jeder Abschiebung in dieses Land entgegen, doch ist bei allen Personen, die sich dem herrschenden Regime widersetzen oder die unter einem solchen Verdacht stehen, von einer Gefahr der Misshandlung auszugehen. (A. römisch eins. gg. die Schweiz). (T12); Veröff: NL 2017,215 TE AUSL EGMR 2017-06-20 Bsw 41282/16 Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Menschenrechtssituation in Eritrea steht also solche einer Abschiebung in dieses Land nicht generell entgegen. (M. O. gg. die Schweiz) (T13); Veröff: NL 2017,219 TE AUSL EGMR 2017-12-19 Bsw 60342/16 Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran steht als solche einer Abschiebung iranischer Staatsangehöriger, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind, nicht generell entgegen. ( A. gg die Schweiz). (T14); Veröff: NL 2017,525 TE AUSL 2019-04-29 Bsw 12148/18 vgl; Beisatz: Hier: Die allgemeine Situation in Algerien im Hinblick auf Personen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen, steht für sich einer Abschiebung eines verurteilten Terroristen nicht entgegen. (A. M. gg Frankreich) (T15) Anm: Veröff: NL 2019,116Anmerkung, Veröff: NL 2019,116 TE AUSL 2019-10-10 Bsw 34016/18 vgl; Beisatz: Die allgemeine Sicherheitslage in Syrien steht einer Abschiebung generell entgegen. (O. D. gg Bulgarien) (T16) TE AUSL 2019-11-05 Bsw 32218/17 vgl; Beisatz: Nicht jede Abschiebung nach Afghanistan ist von vornherein von den Konventionsstaaten wegen der dort herrschenden allgemeinen Gewaltsituation zu untersagen. In einem derartigen Fall ist von ihnen stets zu prüfen, ob die individuellen Umstände des Bf derart sind, dass seine Abschiebung gegen Art 3 MRK verstoßen würde. (A. A. gg die Schweiz) (T17)vgl; Beisatz: Nicht jede Abschiebung nach Afghanistan ist von vornherein von den Konventionsstaaten wegen der dort herrschenden allgemeinen Gewaltsituation zu untersagen. In einem derartigen Fall ist von ihnen stets zu prüfen, ob die individuellen Umstände des Bf derart sind, dass seine Abschiebung gegen Artikel 3, MRK verstoßen würde. (A. A. gg die Schweiz) (T17) Anm: Veröff NL 2019,471Anmerkung, Veröff NL 2019,471 TE AUSL 2020-02-20 Bsw 5115/18 vgl; Beisatz: Berichte von Regierungen und internationalen NGOs zeigen, dass Uiguren im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjang von den chinesischen Behörden unterdrückt und verfolgt sowie in Umerziehungslagern angehalten werden, wo sie der Gefahr von Folter, Misshandlung und sogar Exekutionen ausgesetzt sind. Da das Vorgehen der chinesischen Regierung mit der Notwendigkeit gerechtfertigt wird, Terrorismus und Extremismus zu bekämpfen, dürfen unter Berücksichtigung von Art 2 und Art 3 EMRK Uiguren, bei denen klar ist, dass sie von China mit Terrorismus in Verbindung gebracht werden können, nicht in ihre Heimat abgeschoben werden. (M. A. ua gg Bulgarien) (T18)vgl; Beisatz: Berichte von Regierungen und internationalen NGOs zeigen, dass Uiguren im Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjang von den chinesischen Behörden unterdrückt und verfolgt sowie in Umerziehungslagern angehalten werden, wo sie der Gefahr von Folter, Misshandlung und sogar Exekutionen ausgesetzt sind. Da das Vorgehen der chinesischen Regierung mit der Notwendigkeit gerechtfertigt wird, Terrorismus und Extremismus zu bekämpfen, dürfen unter Berücksichtigung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK Uiguren, bei denen klar ist, dass sie von China mit Terrorismus in Verbindung gebracht werden können, nicht in ihre Heimat abgeschoben werden. (M. A. ua gg Bulgarien) (T18) Beisatz: Die Frage, welchem Risiko sich ein Bf gegenübersehen würde, wenn er in das Land zurückkehrt, aus dem er geflohen ist, ist von den Behörden mit der notwendigen Sorgfalt zu prüfen. Insbesondere muss klar sein, ob und gegebenenfalls mit Bezug auf welche Standards und auf der Grundlage welcher Informationen die Behörden das betreffende Risiko im Zielstaat bestimmen. (M. A. ua gg Bulgarien) (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126839
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