RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126840 Entscheidungsdatum29.04.2019 GeschäftszahlBsw25904/07; Bsw8319/07 (Bsw11449/07); Bsw7788/11; Bsw52077/10; Bsw12148/18 NormMRK Art3 III7c RechtssatzZur Einschätzung des Misshandlungsrisikos bei Ausweisungen: Bei der Beurteilung der allgemeinen Situation im Zielstaat zieht der GH als Entscheidungsgrundlage das gesamte von den Parteien vorgelegte oder auch von ihm selbst erhobene Material heran. Ferner ist zu prüfen, ob die von den Behörden des jeweiligen Vertragsstaats gegebene Einschätzung der Lage zutreffend und ausreichend belegt ist. Bei der Bewertung eines solcherart gewonnen Materials ist Bedacht auf seinen Ursprung zu nehmen, also ob es aus unabhängigen, zuverlässigen und objektiven Quellen stammt. Besonderes Gewicht ist Darstellungen zu geben, welche die Menschenrechtssituation im Zielstaat widerspiegeln und direkt die Gründe für die von einem Bf. behauptete Gefahr einer dortigen Misshandlung ansprechen. Anderes hat zu gelten, wenn sich darin geäußerte Bedenken auf allgemeine sozio-ökonomische oder humanitäre Überlegungen gründen, da diese nicht notwendigerweise von Tragweite für die Beantwortung der Frage sind, ob einem Bf. eine reale Gefahr einer Misshandlung im Zielstaat iSv. Art 3 EMRK droht. (NA. gegen das Vereinigte Königreich)Zur Einschätzung des Misshandlungsrisikos bei Ausweisungen: Bei der Beurteilung der allgemeinen Situation im Zielstaat zieht der GH als Entscheidungsgrundlage das gesamte von den Parteien vorgelegte oder auch von ihm selbst erhobene Material heran. Ferner ist zu prüfen, ob die von den Behörden des jeweiligen Vertragsstaats gegebene Einschätzung der Lage zutreffend und ausreichend belegt ist. Bei der Bewertung eines solcherart gewonnen Materials ist Bedacht auf seinen Ursprung zu nehmen, also ob es aus unabhängigen, zuverlässigen und objektiven Quellen stammt. Besonderes Gewicht ist Darstellungen zu geben, welche die Menschenrechtssituation im Zielstaat widerspiegeln und direkt die Gründe für die von einem Bf. behauptete Gefahr einer dortigen Misshandlung ansprechen. Anderes hat zu gelten, wenn sich darin geäußerte Bedenken auf allgemeine sozio-ökonomische oder humanitäre Überlegungen gründen, da diese nicht notwendigerweise von Tragweite für die Beantwortung der Frage sind, ob einem Bf. eine reale Gefahr einer Misshandlung im Zielstaat iSv. Artikel 3, EMRK droht. (NA. gegen das Vereinigte Königreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-07-17 Bsw 25904/07 Veröff: NL 2008,221 TE AUSL EGMR 2011-09-13 Bsw 8319/07 auch; nur: Bei der Beurteilung der allgemeinen Situation im Zielstaat zieht der GH als Entscheidungsgrundlage das gesamte von den Parteien vorgelegte oder auch von ihm selbst erhobene Material heran. Ferner ist zu prüfen, ob die von den Behörden des jeweiligen Vertragsstaats gegebene Einschätzung der Lage zutreffend und ausreichend belegt ist. Bei der Bewertung eines solcherart gewonnen Materials ist Bedacht auf seinen Ursprung zu nehmen, also ob es aus unabhängigen, zuverlässigen und objektiven Quellen stammt. (T1) Beisatz: Der EGMR wird einen Bericht nicht allein deshalb ignorieren, weil der Autor das fragliche Gebiet nicht selbst besucht, sondern auf Informationen von Quellen zurückgegriffen hat. Ist ein Bericht nur auf solche Informationen gestützt, hängt sein Gewicht von der Autorität und Reputation der Quellen und dem Ausmaß ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet ab. Wo berechtigte Sicherheitserwägungen bestehen, wollen Quellen möglicherweise anonym bleiben. Bei Fehlen jeglicher Information über die Natur von deren Operationen in der relevanten Gegend wird es aber geradezu unmöglich sein, ihre Verlässlichkeit zu bewerten. Die Bewertung des EGMR wird hier von der Übereinstimmung der Ergebnisse mit anderen Länderinformationen abhängen. (Bem: Sufi und Elmi gg. das Vereinigte Königreich) (T2) Anm: Veröff: NL 2011,164Anmerkung, Veröff: NL 2011,164 TE AUSL EGMR 2012-05-10 Bsw 7788/11 Vgl; Veröff: NL 2012,156 TE AUSL EGMR 2012-05-15 Bsw 52077/10 Vgl; Veröff: NL 2012,163 TE AUSL 2019-04-29 Bsw 12148/18 vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126840
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.