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12Os47/08s

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.07.2008 Geschäftszahl12Os47/08s; 14Os140/08g NormStGB §274 Abs1 Rechtssatz100 Personen stellen jedenfalls eine Menschenmenge im Sinn des § 274 Abs 1 StGB dar. Eine Mindestanzahl von Verletzten sieht der Tatbestand nicht vor.100 Personen stellen jedenfalls eine Menschenmenge im Sinn des Paragraph 274, Absatz eins, StGB dar. Eine Mindestanzahl von Verletzten sieht der Tatbestand nicht vor.

EntscheidungstexteTE OGH 2008/07/17 12 Os 47/08s TE OGH 2008/11/04 14 Os 140/08g Auch RechtssatznummerRS0123818

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