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Bsw36376/04; Bsw24120/06; 17Os13/14m (17Os14/14h; 17Os32/14f; 17Os33/14b); 13Os24/16b; 11Os16/17p (11Os17/17k); Bsw35343/05

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0126841 Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlBsw36376/04; Bsw24120/06; 17Os13/14m (17Os14/14h; 17Os32/14f; 17Os33/14b); 13Os24/16b; 11Os16/17p (11Os17/17k); Bsw35343/05 NormMRK Art7 RechtssatzEs ist grundsätzlich ausschließlich Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Tatsachen festzustellen und das innerstaatliche Recht auszulegen. Dies gilt auch, wenn innerstaatliches Recht auf Regeln des Völkerrechts verweist. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die EMRK selbst auf das innerstaatliche Recht verweist. In solchen Fällen kann ein Verstoß gegen die innerstaatliche Rechtsordnung für sich alleine eine Konventionsverletzung begründen. Der GH kann und muss daher prüfen, ob die innerstaatlichen Gesetze befolgt wurden. Genau dieses Prinzip gilt in Hinblick auf Art 7 EMRK, da die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Strafrechts auf eine von der Bestimmung nicht erfasste Handlung unmittelbar zu einem Konflikt mit der EMRK führt. Unter solchen Umständen muss sich die Jurisdiktion des GH auf die Entscheidung erstrecken, ob die strafrechtliche Bestimmung eingehalten wurde, da Art 7 EMRK ansonsten zwecklos wäre. Genau derselbe Grundsatz gilt in Situationen, in denen die innerstaatlichen Gerichte Völkerrecht angewendet haben.Es ist grundsätzlich ausschließlich Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Tatsachen festzustellen und das innerstaatliche Recht auszulegen. Dies gilt auch, wenn innerstaatliches Recht auf Regeln des Völkerrechts verweist. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die EMRK selbst auf das innerstaatliche Recht verweist. In solchen Fällen kann ein Verstoß gegen die innerstaatliche Rechtsordnung für sich alleine eine Konventionsverletzung begründen. Der GH kann und muss daher prüfen, ob die innerstaatlichen Gesetze befolgt wurden. Genau dieses Prinzip gilt in Hinblick auf Artikel 7, EMRK, da die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Strafrechts auf eine von der Bestimmung nicht erfasste Handlung unmittelbar zu einem Konflikt mit der EMRK führt. Unter solchen Umständen muss sich die Jurisdiktion des GH auf die Entscheidung erstrecken, ob die strafrechtliche Bestimmung eingehalten wurde, da Artikel 7, EMRK ansonsten zwecklos wäre. Genau derselbe Grundsatz gilt in Situationen, in denen die innerstaatlichen Gerichte Völkerrecht angewendet haben. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2008-07-24 Bsw 36376/04 Kononov gegen Lettland (T1a) Veröff: NL 2008,225 TE AUSL EGMR 2011-05-31 Bsw 24120/06 Veröff: NL 2011,201 TE OGH 2014-08-11 17 Os 13/14m Vgl auch; Beisatz: Unter dem Aspekt des Art 7 Abs 1 MRK prüft der Oberste Gerichtshof – soweit hier von Interesse – eine Verurteilung dahin, ob hiefür im Tatzeitpunkt eine ausreichend klare (materielle – vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 134) Rechtsgrundlage bestand und diese ausreichend vorhersehbar und zugänglich war. (T1)Vgl auch; Beisatz: Unter dem Aspekt des Artikel 7, Absatz eins, MRK prüft der Oberste Gerichtshof – soweit hier von Interesse – eine Verurteilung dahin, ob hiefür im Tatzeitpunkt eine ausreichend klare (materielle – vergleiche Grabenwarter/Pabel, EMRK5 Paragraph 24, Rz 134) Rechtsgrundlage bestand und diese ausreichend vorhersehbar und zugänglich war. (T1) TE OGH 2016-09-06 13 Os 24/16b Vgl TE OGH 2017-03-21 11 Os 16/17p Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Überdies darf das jeweilige Strafgesetz nicht unvertretbar oder willkürlich angewendet worden sein (so schon 17 Os 13/14m). Bei der Willkürkontrolle ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung vernünftigerweise vorhersehbar war und die Auslegung des Rechts nachvollziehbar ist. (T2) TE AUSL EGMR 2015-10-20 Bsw 35343/05 nur: Es ist grundsätzlich ausschließlich Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Tatsachen festzustellen und das innerstaatliche Recht auszulegen. Dies gilt auch, wenn innerstaatliches Recht auf Regeln des Völkerrechts verweist. (T3) Veröff: NL 2015,419 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126841

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.