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{'item': ['Bsw40825/98', 'Bsw33001/03', 'Bsw49686/99', 'Bsw425/03 (Bsw1620/03)', 'Bsw70945/11', 'Bsw62649/10']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126842 Entscheidungsdatum31.07.2008 GeschäftszahlBsw40825/98; Bsw33001/03; Bsw49686/99; Bsw425/03 (Bsw1620/03); Bsw70945/11; Bsw62649/10 NormMRK Art9 R

Art 9

EMRK im Lichte von Art 11 EMRK interpretiert werden, der gemeinschaftliches Leben vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen schützt. Die Möglichkeit, eine Rechtsperson zu gründen, um kollektiv in einem gemeinsamen Bereich von Interessen zu handeln, ist einer der wichtigsten Aspekte der Vereinigungsfreiheit. (Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas u.a. gegen Österreich)Die Religionsfreiheit umfasst unter anderem die Freiheit, die Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat auszuüben. Da religiöse Gemeinschaften traditionellerweise in der Form organisierter Strukturen existieren,

Artikel 9

, EMRK im Lichte von Artikel 11, EMRK interpretiert werden, der gemeinschaftliches Leben vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen schützt. Die Möglichkeit, eine Rechtsperson zu gründen, um kollektiv in einem gemeinsamen Bereich von Interessen zu handeln, ist einer der wichtigsten Aspekte der Vereinigungsfreiheit. (Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas u.a. gegen Österreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-07-31 Bsw 40825/98 Veröff: NL 2008,232 TE AUSL EGMR 2009-12-10 Bsw 33001/03 nur: Die Religionsfreiheit umfasst unter anderem die Freiheit, die Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat auszuüben. (T1) Veröff: NL 2009,360 TE AUSL EGMR 2009-03-12 Bsw 49686/99 nur T1; Veröff: NL 2009,86 TE AUSL EGMR 2010-09-23 Bsw 425/03 Auch; nur: Art 9 EMRK

im Lichte von Art 11 EMRK interpretiert werden, der gemeinschaftliches Leben vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen schützt. (T2)Auch; nur: Artikel 9, EMRK

im Lichte von Artikel 11, EMRK interpretiert werden, der gemeinschaftliches Leben vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen schützt. (T2) Veröff: NL 2010,294 TE AUSL EGMR 2014-04-08 Bsw 70945/11 Auch; Veröff: NL 2014,135 TE AUSL EGMR 2016-04-26 Bsw 62649/10 nur: Die Religionsfreiheit umfasst unter anderem die Freiheit, die Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat auszuüben. Da religiöse Gemeinschaften traditionellerweise in der Form organisierter Strukturen existieren,

Art 9

EMRK im Lichte von Art 11 EMRK interpretiert werden, der gemeinschaftliches Leben vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen schützt. (T3)nur: Die Religionsfreiheit umfasst unter anderem die Freiheit, die Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat auszuüben. Da religiöse Gemeinschaften traditionellerweise in der Form organisierter Strukturen existieren,

Artikel 9

, EMRK im Lichte von Artikel 11, EMRK interpretiert werden, der gemeinschaftliches Leben vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen schützt. (T3) Veröff: NL 2016,145 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2008:RS0126842

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.