RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126844 Entscheidungsdatum31.07.2008 GeschäftszahlBsw40825/98; Bsw76836/01; Bsw33001/03; Bsw49686/99; Bsw27540/05; Bsw70945/11 NormMRK Art9 RechtssatzDie Gründung und das Bestehen von selbständigen religiösen Gemeinschaften ist für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar. Dies bildet auch den Kern des Schutzbereichs von Art 9 EMRK. Daher sind auch alle staatlichen Behörden dazu verpflichtet, die Zeit, während der ein Bewerber auf eine Zuerkennung wartet, im Sinne von Art 9 EMRK in einem angemessenen Zeitraum zu halten.Die Gründung und das Bestehen von selbständigen religiösen Gemeinschaften ist für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar. Dies bildet auch den Kern des Schutzbereichs von Artikel 9, EMRK. Daher sind auch alle staatlichen Behörden dazu verpflichtet, die Zeit, während der ein Bewerber auf eine Zuerkennung wartet, im Sinne von Artikel 9, EMRK in einem angemessenen Zeitraum zu halten. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2008-07-31 Bsw 40825/98 Beisatz: Hier: Bis zur Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit vergingen 20 Jahre. (Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas u.a. gegen Österreich) (T1); Veröff: NL 2008,232 TE AUSL EGMR 2009-10-01 Bsw 76836/01 Nur: Alle staatlichen Behörden sind dazu verpflichtet, die Zeit, während der ein Bewerber auf eine Zuerkennung wartet, im Sinne von Art 9 EMRK in einem angemessenen Zeitraum zu halten. (T2)Nur: Alle staatlichen Behörden sind dazu verpflichtet, die Zeit, während der ein Bewerber auf eine Zuerkennung wartet, im Sinne von Artikel 9, EMRK in einem angemessenen Zeitraum zu halten. (T2) Beisatz: 15-jähriges Bestehen als Voraussetzung für die Eintragung als religiöse Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. (Bem: Kimlya ua. gegen Russland) (T3) Veröff: NL 2009,284 TE AUSL EGMR 2009-12-10 Bsw 33001/03 nur: Die Gründung und das Bestehen von selbständigen religiösen Gemeinschaften ist für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar. Dies bildet auch den Kern des Schutzbereichs von Art 9 EMRK. (T4)nur: Die Gründung und das Bestehen von selbständigen religiösen Gemeinschaften ist für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar. Dies bildet auch den Kern des Schutzbereichs von Artikel 9, EMRK. (T4) Beisatz: Das Privileg der Befreiung vom Militär- bzw. Zivildienst verfolgt ein Ziel des Art 9 MRK und fällt daher in dessen Anwendungsbereich. (Bem: Koppi gegen Österreich) (T5)Beisatz: Das Privileg der Befreiung vom Militär- bzw. Zivildienst verfolgt ein Ziel des Artikel 9, MRK und fällt daher in dessen Anwendungsbereich. (Bem: Koppi gegen Österreich) (T5) Veröff: NL 2009,360 TE AUSL EGMR 2009-03-12 Bsw 49686/99 nur T4; Veröff: NL 2009,86 TE AUSL EGMR 2012-09-25 Bsw 27540/05 nur T4; Beisatz: Hier: Da die Befreiung von Religionsgesellschaften von den Bestimmungen des AuslBG, was die Beschäftigung von Ausländern bezüglich pastoraler Aktivitäten anlangt, zum Ziel hat, das ordnungsgemäße Wirken von religiösen Gruppen sicherzustellen und damit ein von Art 9 MRK geschütztes Ziel verfolgt, fällt die gegenständliche Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit d AuslBG in dessen Anwendungsbereich. (Bem: Jehovas Zeugen in Österreich gg. Österreich) (T6)nur T4; Beisatz: Hier: Da die Befreiung von Religionsgesellschaften von den Bestimmungen des AuslBG, was die Beschäftigung von Ausländern bezüglich pastoraler Aktivitäten anlangt, zum Ziel hat, das ordnungsgemäße Wirken von religiösen Gruppen sicherzustellen und damit ein von Artikel 9, MRK geschütztes Ziel verfolgt, fällt die gegenständliche Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AuslBG in dessen Anwendungsbereich. (Bem: Jehovas Zeugen in Österreich gg. Österreich) (T6) Veröff: NL 2012,306 TE AUSL EGMR 2014-04-08 Bsw 70945/11 Auch; nur T2; Veröff: NL 2014,135 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2008:RS0126844
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.