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{'item': ['14Os76/08w', '12Os133/14x', '11Os94/14d', '14Os78/14y', '13Os4/15k', '13Os115/16k', '12Os14/18b', '14Os117/18i', '13Os85/18a', '11Os121/19g

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124022 Entscheidungsdatum05.08.2008 Geschäftszahl14Os76/08w; 12Os133/14x; 11Os94/14d; 14Os78/14y; 13Os4/15k; 13Os115/16k; 12Os14/18b; 14Os117/18i; 13Os85/18a

§142

;

§146

;

§233Abs1 Z2 Rechtssatz

Eine typische Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begleittat gegen dasselbe Rechtsgut richtet. Auch findet die Annahme einer Begleittat durch die formelle Vollendung der Haupttat keine starre Grenze. EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-05 14 Os 76/08w Beisatz: Ein infolge Undurchführbarkeit tatplanmäßiger Vollendung im Versuchsstadium gebliebener Raub wird durchaus typischerweise von Nötigung und leichter Körperverletzung zur Ermöglichung der Flucht begleitet. Indem sich die Tatbilder des (versuchten) Raubes und der nachfolgenden Tat, durch welche idealkonkurrierend die strafbaren Handlungen der Nötigung nach § 105 Abs 1

und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1

verwirklicht wurden, nicht überdeckten, wurden Raub (§§ 15, 142 Abs 1

) einerseits und Nötigung (§ 105 Abs 1

) sowie Körperverletzung (§ 83 Abs 1

) andererseits in unechter Realkonkurrenz begangen. Während die Nichtannahme bloß einer rechtlichen Kategorie (einer strafbaren Handlung) nicht durch Freispruch erfolgt, ist aber vom Vorwurf realkonkurrierender strafbarer Handlungen, mit anderen Worten vom Vorwurf derjenigen Tat, durch welche die scheinbar real konkurrierenden strafbaren Handlungen begründet würden, freizusprechen. (T1)Beisatz: Ein infolge Undurchführbarkeit tatplanmäßiger Vollendung im Versuchsstadium gebliebener Raub wird durchaus typischerweise von Nötigung und leichter Körperverletzung zur Ermöglichung der Flucht begleitet. Indem sich die Tatbilder des (versuchten) Raubes und der nachfolgenden Tat, durch welche idealkonkurrierend die strafbaren Handlungen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,

und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,

verwirklicht wurden, nicht überdeckten, wurden Raub (Paragraphen 15, 142, Absatz eins,

) einerseits und Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins,

) sowie Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins,

) andererseits in unechter Realkonkurrenz begangen. Während die Nichtannahme bloß einer rechtlichen Kategorie (einer strafbaren Handlung) nicht durch Freispruch erfolgt, ist aber vom Vorwurf realkonkurrierender strafbarer Handlungen, mit anderen Worten vom Vorwurf derjenigen Tat, durch welche die scheinbar real konkurrierenden strafbaren Handlungen begründet würden, freizusprechen. (T1) TE OGH 2014-11-27 12 Os 133/14x Auch; Beisatz: Das Vergehen des Betruges nach § 146

stellt eine typische Begleittat zu § 233 Abs 1 Z 2

dar und wird auf Grund des wesentlich geringeren Unwertgehalts von diesem konsumiert. (T2)Auch; Beisatz: Das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146,

stellt eine typische Begleittat zu Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2,

dar und wird auf Grund des wesentlich geringeren Unwertgehalts von diesem konsumiert. (T2) TE OGH 2014-11-25 11 Os 94/14d Auch; Beisatz: Die Nötigungshandlung des § 106 Abs 1 Z 3

dient der Verwirklichung des erweiterten Vorsatzes des § 104a Abs 1

und bewirkt solcherart eine Steigerung des Unwerts, weshalb keine Konsumtion vorliegt. (T3)Auch; Beisatz: Die Nötigungshandlung des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3,

dient der Verwirklichung des erweiterten Vorsatzes des Paragraph 104 a, Absatz eins,

und bewirkt solcherart eine Steigerung des Unwerts, weshalb keine Konsumtion vorliegt. (T3) TE OGH 2014-12-16 14 Os 78/14y Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2015-06-10 13 Os 4/15k Vgl; Beisatz: § 165

wird nicht von § 164

konsumiert. (T4)Vgl; Beisatz: Paragraph 165,

wird nicht von Paragraph 164,

konsumiert. (T4) TE OGH 2017-05-17 13 Os 115/16k Auch TE OGH 2018-03-15 12 Os 14/18b Vgl TE OGH 2018-11-13 14 Os 117/18i Auch; Beisatz: Überlassen von Suchtgift ist keine typische Begleittat des Suchtgifterwerbs. (T5) TE OGH 2018-11-21 13 Os 85/18a nur: Eine typische Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist. (T6) TE OGH 2019-10-08 11 Os 121/19g Vgl TE OGH 2019-12-10 11 Os 126/19t Vgl TE OGH 2021-08-10 14 Os 60/21m Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.