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OGH Rechtssatz RS0123981 (6Ob123/08v)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123981 Entscheidungsdatum07.08.2008 Geschäftszahl6Ob123/08v; 9Ob82/17z; 5Ob175/21b NormZPO §409 Abs1 RechtssatzDie Leistungsfrist des § 409 ZPO ist eine dem Verurteilten vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung, die jedoch nicht ex lege eintritt. Vielmehr gebietet das Gesetz dem Richter, im Urteil eine Leistungsfrist auszusprechen; ohne derartigen richterlichen Ausspruch wird hingegen keine „gesetzliche Exekutionsstundung" wirksam. Urteile, die keinen Ausspruch über eine Leistungsfrist enthalten, sind somit sofort vollstreckbar.Die Leistungsfrist des Paragraph 409, ZPO ist eine dem Verurteilten vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung, die jedoch nicht ex lege eintritt. Vielmehr gebietet das Gesetz dem Richter, im Urteil eine Leistungsfrist auszusprechen; ohne derartigen richterlichen Ausspruch wird hingegen keine „gesetzliche Exekutionsstundung" wirksam. Urteile, die keinen Ausspruch über eine Leistungsfrist enthalten, sind somit sofort vollstreckbar.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-07 6 Ob 123/08v TE OGH 2018-03-21 9 Ob 82/17z nur: Die Leistungsfrist des § 409 ZPO ist eine dem Beklagten vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung. (T1)nur: Die Leistungsfrist des Paragraph 409, ZPO ist eine dem Beklagten vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung. (T1) TE OGH 2022-08-25 5 Ob 175/21b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123981

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