OGH Rechtssatz RS0123943 (6Ob152/08h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123943 Entscheidungsdatum07.08.2008 Geschäftszahl6Ob152/08h; 6Ob78/17i NormUGB §141 Abs1; UGB §142 Abs1; UGB §907 ABs8; UGB §907 Abs9 RechtssatzNach § 907 Abs 9 UGB ist § 141 Abs 1 Satz 1 UGB auf Altgesellschaften nicht anwendbar. Damit wird gerade jener Regelungstatbestand ausgenommen, der seinem Inhalt nach bereits bisher nach der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde. Satz 2 dieser Bestimmung kann nur im Zusammenhang mit Satz 1 gelesen werden und ist selbstständig nicht anwendbar. Bei § 142 UGB handelt es sich um eine Ergänzung zu §§ 140, 141 UGB. Damit hängt aber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Altgesellschaften zwingend mit der Anwendbarkeit des § 141 Abs 1 UGB zusammen. Verneint man die Anwendbarkeit des § 141 Abs 1 UGB zur Gänze, muss dies auch für § 142 UGB gelten.Nach Paragraph 907, Absatz 9, UGB ist Paragraph 141, Absatz eins, Satz 1 UGB auf Altgesellschaften nicht anwendbar. Damit wird gerade jener Regelungstatbestand ausgenommen, der seinem Inhalt nach bereits bisher nach der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde. Satz 2 dieser Bestimmung kann nur im Zusammenhang mit Satz 1 gelesen werden und ist selbstständig nicht anwendbar. Bei Paragraph 142, UGB handelt es sich um eine Ergänzung zu Paragraphen 140, 141, UGB. Damit hängt aber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Altgesellschaften zwingend mit der Anwendbarkeit des Paragraph 141, Absatz eins, UGB zusammen. Verneint man die Anwendbarkeit des Paragraph 141, Absatz eins, UGB zur Gänze, muss dies auch für Paragraph 142, UGB gelten.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-07 6 Ob 152/08h Beisatz: § 907 Abs 9 Satz 2 UGB soll sicher stellen, dass jene Gesellschaften, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage keine besonderen Vereinbarungen zu den das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffenden Fragen getroffen haben, nicht von der neuen Gesetzeslage überrascht werden. (T1); Veröff: SZ 2008/103Beisatz: Paragraph 907, Absatz 9, Satz 2 UGB soll sicher stellen, dass jene Gesellschaften, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage keine besonderen Vereinbarungen zu den das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffenden Fragen getroffen haben, nicht von der neuen Gesetzeslage überrascht werden. (T1); Veröff: SZ 2008/103 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 78/17i Auch; Beisatz: Hier: Kommanditgesellschaft. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123943