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OGH Rechtssatz RS0123944 (6Ob152/08h)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123944 Entscheidungsdatum07.08.2008 Geschäftszahl6Ob152/08h NormUGB §141 Abs1; UGB §907 Abs8; UGB §907 Abs9 Rechtssatz§ 141 Abs 1 Satz 1 UGB enthält keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der eine einseitige Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter bei Fehlen einer entsprechenden abweichenden Vereinbarung nur bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der Person des anderen Gesellschafters möglich war. Die Besonderheit des § 141 Abs 1 UGB liegt vielmehr in dessen zweitem Satz, der vorsieht, dass über die Fortsetzung der Gesellschaft - anders als nach der Rechtslage vor dem HaRÄG - nur die verbleibenden Gesellschafter entscheiden.Paragraph 141, Absatz eins, Satz 1 UGB enthält keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der eine einseitige Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter bei Fehlen einer entsprechenden abweichenden Vereinbarung nur bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der Person des anderen Gesellschafters möglich war. Die Besonderheit des Paragraph 141, Absatz eins, UGB liegt vielmehr in dessen zweitem Satz, der vorsieht, dass über die Fortsetzung der Gesellschaft - anders als nach der Rechtslage vor dem HaRÄG - nur die verbleibenden Gesellschafter entscheiden.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-07 6 Ob 152/08h Veröff: SZ 2008/103

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.