OGH Rechtssatz RS0123948 (6Ob157/08v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123948 Entscheidungsdatum07.08.2008 Geschäftszahl6Ob157/08v; 6Ob134/09p; 4Ob95/14w NormUGB §249 Abs1 Z2; UGB §249 Abs2; UGB §249 Abs3 Rechtssatz§ 249 Abs 1 Z 2 UGB ist restriktiv auszulegen. Auch das Wahlrecht des § 249 Abs 2 UGB ist restriktiv anzuwenden. Die Begründung nach Abs 3 hat zu erfolgen. Sie darf sich auch nicht auf einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Vorschrift beschränken. Vielmehr muss darin zum Ausdruck kommen, warum die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben angesehen werden.Paragraph 249, Absatz eins, Ziffer 2, UGB ist restriktiv auszulegen. Auch das Wahlrecht des Paragraph 249, Absatz 2, UGB ist restriktiv anzuwenden. Die Begründung nach Absatz 3, hat zu erfolgen. Sie darf sich auch nicht auf einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Vorschrift beschränken. Vielmehr muss darin zum Ausdruck kommen, warum die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben angesehen werden.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-07 6 Ob 157/08v TE OGH 2009-12-18 6 Ob 134/09p Bem: Hier: Betrifft die Folgegeschäftsjahre derselben Gesellschaft wie in 6 Ob 157/08v. (T1) TE OGH 2014-06-24 4 Ob 95/14w Vgl auch