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OGH Rechtssatz RS0124219 (2Ob162/08z u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124219 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl2Ob162/08z; 7Ob17/09i; 2Ob240/12a; 1Ob174/16v; 10ObS95/25f NormBauKG §1 BauKG §2 Abs1 RechtssatzDurch das BauKG sollten über die nach § 1 Abs 5 BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber, nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus primär Pflichten des Bauherrn begründet werden. Das BauKG richtet sich damit in erster Linie an den Bauherrn, also an denjenigen, der das wirtschaftliche Risiko aus der Errichtung des Bauwerks trägt und an der Spitze der „Haftungspyramide" steht.Durch das BauKG sollten über die nach Paragraph eins, Absatz 5, BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber, nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus primär Pflichten des Bauherrn begründet werden. Das BauKG richtet sich damit in erster Linie an den Bauherrn, also an denjenigen, der das wirtschaftliche Risiko aus der Errichtung des Bauwerks trägt und an der Spitze der „Haftungspyramide" steht.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-14 2 Ob 162/08z TE OGH 2010-03-03 7 Ob 17/09i Auch; Veröff: SZ 2010/18 TE OGH 2013-06-17 2 Ob 240/12a Auch; Beisatz: Begründet werden (weitere) Pflichten des Bauherrn, die über die gemäß § 1169 ABGB bestehende Fürsorgepflicht hinausreichen. (T1)Auch; Beisatz: Begründet werden (weitere) Pflichten des Bauherrn, die über die gemäß Paragraph 1169, ABGB bestehende Fürsorgepflicht hinausreichen. (T1) TE OGH 2017-02-10 1 Ob 174/16v Vgl auch TE OGH 2025-10-21 10 ObS 95/25f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124219

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