9Ra94/08x
RIS Dokument GerichtOLG Wien Entscheidungsdatum18.08.2008 Geschäftszahl9Ra94/08x NormArbVG §105 Abs 4; ArbVG §107; ASGG §38 Abs 2ArbVG §105 Absatz 4,; ArbVG §107; ASGG §38 Absatz 2 Rechtssatz"Die einwöchgie Frist der §§ 105 Abs 4, 107 ArbVG bleibt als verfahrenseinleitende Frist auch dann gewahrt, wenn die Klage beim örtlich unzuständigen Arbeits- und Sozialgericht rechtzeitig eingebracht wird und es nach Anhörung des Klägers zu einer Überweisung an ein nicht offenbar unzuständiges Gericht nach § 38 Abs 2 ASGG kommt.""Die einwöchgie Frist der Paragraphen 105, Absatz 4, 107, ArbVG bleibt als verfahrenseinleitende Frist auch dann gewahrt, wenn die Klage beim örtlich unzuständigen Arbeits- und Sozialgericht rechtzeitig eingebracht wird und es nach Anhörung des Klägers zu einer Überweisung an ein nicht offenbar unzuständiges Gericht nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG kommt."
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2008/08/18 9 Ra 94/08x RechtssatznummerRW0000427