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9Ob46/08t

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.08.2008 Geschäftszahl9Ob46/08t NormZPO §529 A; EO §382 Abs1 Z8 lita IVB RechtssatzDie Bestimmung des § 529 ZPO über die Nichtigkeitsklage ist im Sicherungsverfahren über die Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts analog anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 529, ZPO über die Nichtigkeitsklage ist im Sicherungsverfahren über die Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts analog anzuwenden.

EntscheidungstexteTE OGH 2008/08/20 9 Ob 46/08t Bem: Zur analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage siehe RS0011766. (T1) RechtssatznummerRS0124073

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