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9Ob47/08i

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.08.2008 Geschäftszahl9Ob47/08i NormZPO §357; ZPO §366 Abs2; ZPO §384 Abs1; ZPO §386 Abs4; ZPO §388 Abs1 RechtssatzDer Rechtsmittelausschluss des § 386 Abs 4 ZPO betrifft nur den Beschluss, mit dem dem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird. Es ist daher nicht jeder im Beweissicherungsverfahren gefasste Beschluss unanfechtbar. Es wäre auch mit dem Zweck der Beweissicherung unvereinbar, dass Entscheidungen über die mündliche Erörterung des schriftlichen Befunds im Sinn des § 366 ZPO erst mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung oder überhaupt erst mittels Mängelrüge in der Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache bekämpft werden könnten.Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 386, Absatz 4, ZPO betrifft nur den Beschluss, mit dem dem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird. Es ist daher nicht jeder im Beweissicherungsverfahren gefasste Beschluss unanfechtbar. Es wäre auch mit dem Zweck der Beweissicherung unvereinbar, dass Entscheidungen über die mündliche Erörterung des schriftlichen Befunds im Sinn des Paragraph 366, ZPO erst mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung oder überhaupt erst mittels Mängelrüge in der Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache bekämpft werden könnten.

EntscheidungstexteTE OGH 2008/08/20 9 Ob 47/08i Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1) RechtssatznummerRS0124051

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