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OGH Rechtssatz RS0123845 (9ObA89/07i)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123845 Entscheidungsdatum20.08.2008 Geschäftszahl9ObA89/07i; 9ObA175/08p NormArbVG §72 RechtssatzBei der Interessenabwägung für den Umfang der Beistellungspflicht sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen, wobei auf den Umfang und Schwierigkeitsgrad der konkret durchzuführenden, auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats gerichteten Tätigkeiten abzustellen ist. Maßstab ist insbesondere die Zahl der Mitarbeiter und die räumliche Ausdehnung des Betriebs bzw dessen räumliche Zersplitterung. Die Aufgaben des Betriebsrats sind dabei, je nachdem, ob sie in den Kernbereich der Kompetenzen des Betriebsrats fallen oder lediglich „Nebenfunktionen" betreffen, unterschiedlich zu gewichten.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-20 9 ObA 89/07i Veröff: SZ 2008/110 TE OGH 2009-08-26 9 ObA 175/08p Auch; nur: Bei der Interessenabwägung für den Umfang der Beistellungspflicht sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen. (T1); Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsratstätigkeiten abzustellen. (T2); Beisatz: Die vom Betriebsinhaber nach § 72 ArbVG zur Verfügung zu stellenden Sacherfordernisse sind von den gemäß § 73 ArbVG aus dem Betriebsratsfonds zu deckenden Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats zu unterscheiden. (T3)Auch; nur: Bei der Interessenabwägung für den Umfang der Beistellungspflicht sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen. (T1); Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsratstätigkeiten abzustellen. (T2); Beisatz: Die vom Betriebsinhaber nach Paragraph 72, ArbVG zur Verfügung zu stellenden Sacherfordernisse sind von den gemäß Paragraph 73, ArbVG aus dem Betriebsratsfonds zu deckenden Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats zu unterscheiden. (T3)

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