12Os24/08h
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.08.2008 Geschäftszahl12Os24/08h NormStGB §292a RechtssatzNach dem klaren Wortlaut des § 292a StGB werden von dieser Strafbestimmung nur solche Vermögensverzeichnisse erfasst, die im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens oder vor einem Vollstreckungsorgan abgegeben werden. Ein solches Vermögensverzeichnis soll dem betreibenden Gläubiger einen Überblick über das Vermögen des Verpflichteten oder des Gemeinschuldners verschaffen. Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe ist nicht tatbildlich im Sinne des § 292a StGB.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 292 a, StGB werden von dieser Strafbestimmung nur solche Vermögensverzeichnisse erfasst, die im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens oder vor einem Vollstreckungsorgan abgegeben werden. Ein solches Vermögensverzeichnis soll dem betreibenden Gläubiger einen Überblick über das Vermögen des Verpflichteten oder des Gemeinschuldners verschaffen. Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe ist nicht tatbildlich im Sinne des Paragraph 292 a, StGB.
EntscheidungstexteTE OGH 2008/08/22 12 Os 24/08h Beisatz: Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe hingegen dient der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers als Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe und ist daher schon wegen seiner gänzlich anderen Zweckbestimmung vom Vermögensverzeichnis im Sinne des § 292a StGB zu unterscheiden. (T1) Beisatz: Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe hingegen dient der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers als Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe und ist daher schon wegen seiner gänzlich anderen Zweckbestimmung vom Vermögensverzeichnis im Sinne des Paragraph 292 a, StGB zu unterscheiden. (T1) RechtssatznummerRS0124411