RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.08.2008 Geschäftszahl12Os94/08b; 12Os102/08d; 15Os71/09v NormSMG §48 RechtssatzDie Übergangsbestimmung des § 48 SMG, der durch die SMG-Novelle 2007 (BGBl I 2007/110) unberührt blieb, ist auf diese Novelle anzuwenden. Unter den in § 48 erster Satz SMG erwähnten „Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes" sind auch die gerichtlichen Verfahrensbestimmungen des SMG (§§ 35 ff SMG) zu zählen. Darauf deutet auch die Überschrift des
- Abschnitts (das sind die §§ 33 bis 42 SMG) im
- Hauptstück („Weitere strafrechtliche Bestimmungen") hin.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 48, SMG, der durch die SMG-Novelle 2007 (BGBl römisch eins 2007/110) unberührt blieb, ist auf diese Novelle anzuwenden. Unter den in Paragraph 48, erster Satz SMG erwähnten „Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes" sind auch die gerichtlichen Verfahrensbestimmungen des SMG (Paragraphen 35, ff SMG) zu zählen. Darauf deutet auch die Überschrift des
- Abschnitts (das sind die Paragraphen 33 bis 42 SMG) im
- Hauptstück („Weitere strafrechtliche Bestimmungen") hin. EntscheidungstexteTE OGH 2008/08/22 12 Os 94/08b Beisatz: Hier wurde das schuldigsprechende Urteil erster Instanz am
- August 2007, somit vor Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007, gefällt, sodass - nach dem klaren Wortlaut des § 48 SMG - bei der nach der Gesetzesänderung erfolgten Entscheidung über die Strafberufung der Anklagebehörde die geänderten Strafbestimmungen nicht anzuwenden waren. (T1); Beisatz: Erst (und nur) nach Aufhebung eines vor dem
- Jänner 2008 gefällten Urteils und einer demzufolge notwendigen Neudurchführung des Verfahrens wäre ein Vorgehen nach den - durch die SMG-Novelle 2007 mit einem erweiterten Anwendungsbereich versehenen - Diversionsbestimmungen der §§ 35 ff SMG unter Vornahme des Günstigkeitsvergleichs im Sinn der §§ 1, 61 StGB zu prüfen. Allein auf Grund einer von der Anklagebehörde erhobenen Strafberufung ist ein derartiges Vorgehen hingegen nicht zulässig. (T2) Beisatz: Hier wurde das schuldigsprechende Urteil erster Instanz am
- August 2007, somit vor Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007, gefällt, sodass - nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48, SMG - bei der nach der Gesetzesänderung erfolgten Entscheidung über die Strafberufung der Anklagebehörde die geänderten Strafbestimmungen nicht anzuwenden waren. (T1); Beisatz: Erst (und nur) nach Aufhebung eines vor dem
- Jänner 2008 gefällten Urteils und einer demzufolge notwendigen Neudurchführung des Verfahrens wäre ein Vorgehen nach den - durch die SMG-Novelle 2007 mit einem erweiterten Anwendungsbereich versehenen - Diversionsbestimmungen der Paragraphen 35, ff SMG unter Vornahme des Günstigkeitsvergleichs im Sinn der Paragraphen eins, 61, StGB zu prüfen. Allein auf Grund einer von der Anklagebehörde erhobenen Strafberufung ist ein derartiges Vorgehen hingegen nicht zulässig. (T2) TE OGH 2008/08/22 12 Os 102/08d Vgl; Beisatz: Angesichts der in § 27 Abs 2 SMG vorgesehenen (mit § 27 Abs 1 SMG aF identen) Strafdrohung im Zusammenhalt mit der nunmehr gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007 wesentlich weitergehenden Diversionsmöglichkeit nach § 35 Abs 1 und Abs 2 SMG ist nach § 48 SMG iVm § 61 StGB die für den Rechtsmittelwerber günstigere Bestimmung des § 27 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG anzuwenden. (T3) Vgl; Beisatz: Angesichts der in Paragraph 27, Absatz 2, SMG vorgesehenen (mit Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF identen) Strafdrohung im Zusammenhalt mit der nunmehr gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007 wesentlich weitergehenden Diversionsmöglichkeit nach Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, SMG ist nach Paragraph 48, SMG in Verbindung mit Paragraph 61, StGB die für den Rechtsmittelwerber günstigere Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG anzuwenden. (T3) TE OGH 2009/08/19 15 Os 71/09v Vgl; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0124408