RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124621 Entscheidungsdatum01.04.2025 Geschäftszahl12Os102/08d; 12Os128/09d; 14Os121/10s; 15Os138/11z; 15Os7/14i; 15Os122/14a; 11Os15/25b NormStGB §22 Abs1 SMG §27 Abs5 B SMG §28 Abs4 B SMG §28a Abs3 SMG §31 Abs4 SMG §31a Abs4 RechtssatzDer Gesetzesbegriff der Gewöhnung wird mit der gleichen Sinnbedeutung in § 22 Abs 1 StGB sowie in den §§ 27 Abs 5 SMG (§ 27 Abs 2 SMG aF), § 28 Abs 4 SMG, § 28a Abs 3 SMG (§ 28 Abs 3 SMG aF), § 31 Abs 4 SMG und § 31a Abs 4 SMG verwendet. Die der hM entsprechende Definition der Gewöhnung umfasst in ihrer ersten Konstellation - wenn das Suchtmittel auch ohne besonderen Anlass, gewissermaßen mit Selbstverständlichkeit gebraucht wird - den regelmäßigen, in zeitlich nahe liegenden Abständen vorgenommenen, nicht notwendig täglichen Konsum von Suchtmitteln. Die zweite Erscheinungsform der so verstandenen Gewöhnung - wenn der Suchtmittelgebrauch so sehr zum Bedürfnis wurde, dass er nur mehr unter äußerster Anstrengung der Willenskräfte unterlassen werden kann - beschreibt einen nur unter Bekämpfung von massiven entgegenstehenden Willensimpulsen unregelmäßig bleibenden, dessen ungeachtet wiederkehrenden Suchtgiftmissbrauch. Krankheitswertige Sucht bzw körperliche Abhängigkeit sind keine notwendige Voraussetzung für eine Gewöhnung.Der Gesetzesbegriff der Gewöhnung wird mit der gleichen Sinnbedeutung in Paragraph 22, Absatz eins, StGB sowie in den Paragraphen 27, Absatz 5, SMG (Paragraph 27, Absatz 2, SMG aF), Paragraph 28, Absatz 4, SMG, Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG (Paragraph 28, Absatz 3, SMG aF), Paragraph 31, Absatz 4, SMG und Paragraph 31 a, Absatz 4, SMG verwendet. Die der hM entsprechende Definition der Gewöhnung umfasst in ihrer ersten Konstellation - wenn das Suchtmittel auch ohne besonderen Anlass, gewissermaßen mit Selbstverständlichkeit gebraucht wird - den regelmäßigen, in zeitlich nahe liegenden Abständen vorgenommenen, nicht notwendig täglichen Konsum von Suchtmitteln. Die zweite Erscheinungsform der so verstandenen Gewöhnung - wenn der Suchtmittelgebrauch so sehr zum Bedürfnis wurde, dass er nur mehr unter äußerster Anstrengung der Willenskräfte unterlassen werden kann - beschreibt einen nur unter Bekämpfung von massiven entgegenstehenden Willensimpulsen unregelmäßig bleibenden, dessen ungeachtet wiederkehrenden Suchtgiftmissbrauch. Krankheitswertige Sucht bzw körperliche Abhängigkeit sind keine notwendige Voraussetzung für eine Gewöhnung. EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-22 12 Os 102/08d Beisatz: Eine Begrenzung des der Gewöhnung zugrunde liegenden Abhängigkeitsbegriffs im Sinn eines schon medizinischen Krankheitswertes oder einer jedenfalls psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, noch ergibt sich diese Auslegung aus der Systematik des Gesetzes oder dessen historischen Hintergrund beziehungsweise der Teleologie des SMG. (T1) TE OGH 2009-11-26 12 Os 128/09d Auch; Bem: Hier: Fehlende Konstatierungen zum Vorliegen privilegierender Umstände iSd § 27 Abs 5 SMG. (T2)Auch; Bem: Hier: Fehlende Konstatierungen zum Vorliegen privilegierender Umstände iSd Paragraph 27, Absatz 5, SMG. (T2) TE OGH 2010-11-16 14 Os 121/10s Vgl TE OGH 2011-12-14 15 Os 138/11z Vgl; Bem wie T2; Beisatz: Der Tatbestand des § 27 Abs 5 SMG ermöglicht grundsätzlich ein Vorgehen nach den §§ 35 Abs 2, 37 SMG, das durch einen Schuldspruch wegen strafbarer Handlungen nach dem StGB nicht gehindert wird. (T3)Vgl; Bem wie T2; Beisatz: Der Tatbestand des Paragraph 27, Absatz 5, SMG ermöglicht grundsätzlich ein Vorgehen nach den Paragraphen 35, Absatz 2, 37, SMG, das durch einen Schuldspruch wegen strafbarer Handlungen nach dem StGB nicht gehindert wird. (T3) TE OGH 2014-04-23 15 Os 7/14i Vgl TE OGH 2014-10-29 15 Os 122/14a Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2025-04-01 11 Os 15/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124621
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.