RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0123987 Entscheidungsdatum26.08.2008 Geschäftszahl4Ob121/08k; 4Ob165/08f; Bsw12268/03; Bsw21277/05; Bsw20928/05; Bsw48009/08; Bsw34702/07; Bsw33497/07 (Bsw3401/07); Bsw27306/07 (Bsw 1593/06); Bsw51151/06 (Bsw6490/07, Bsw59631/09); Bsw8772/10; 6Ob226/16b; 6Ob98/18g; 6Ob110/18x; 15Os96/18h (15Os97/18f); Bsw40454/07; 6Ob83/19b; 6Ob100/20d; 6Ob52/20w; 6Ob212/20z NormMRK Art8 IV3e; MRK Art10 Abs2 IV4a; UrhG §78 RechtssatzIn der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln und der Interessenabwägung zwischen Art 8 EMRK und Art 10 EMRK danach zu unterscheiden, ob die Veröffentlichungen nur dem Zweck dienten, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person zu befriedigen, oder ob sie als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden können; in ersterem Fall gebietet die freie Meinungsäußerung eine weniger weite Auslegung.In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln und der Interessenabwägung zwischen Artikel 8, EMRK und Artikel 10, EMRK danach zu unterscheiden, ob die Veröffentlichungen nur dem Zweck dienten, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben einer bekannten Person zu befriedigen, oder ob sie als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden können; in ersterem Fall gebietet die freie Meinungsäußerung eine weniger weite Auslegung. EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-26 4 Ob 121/08k TE OGH 2008-11-18 4 Ob 165/08f TE AUSL EGMR 2009-07-23 Bsw 12268/03 Vgl auch; Veröff: NL 2009,223 TE AUSL EGMR 2009-06-04 Bsw 21277/05 Auch; Veröff: NL 2009,151 TE AUSL EGMR 2010-03-30 Bsw 20928/05 Auch; Veröff: NL 2010,109 TE AUSL EGMR 2011-05-10 Bsw 48009/08 Auch; Beisatz: Der durch Art 10 MRK gewährte Schutz kann zugunsten von Art 8 MRK aufgegeben werden, wenn die betreffenden Informationen privater oder intimer Natur sind und kein öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht. (Bem: Mosley gg. das Vereinigte Königreich) (T1)Auch; Beisatz: Der durch Artikel 10, MRK gewährte Schutz kann zugunsten von Artikel 8, MRK aufgegeben werden, wenn die betreffenden Informationen privater oder intimer Natur sind und kein öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht. (Bem: Mosley gg. das Vereinigte Königreich) (T1) Veröff: NL 2011,136 TE AUSL EGMR 2012-01-10 Bsw 34702/07 nur: In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln und der Interessenabwägung zwischen Art 8 EMRK und Art 10 EMRK danach zu unterscheiden, ob die Veröffentlichungen als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden können. (Bem: Standard Verlags GmbH gg. Österreich [Nr. 3]) (T2)nur: In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln und der Interessenabwägung zwischen Artikel 8, EMRK und Artikel 10, EMRK danach zu unterscheiden, ob die Veröffentlichungen als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden können. (Bem: Standard Verlags GmbH gg. Österreich [Nr. 3]) (T2) Veröff: NL 2012,3 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 33497/07 Auch; nur T2; Veröff: NL 2012,28 TE AUSL EGMR 2012-06-19 Bsw 27306/07 Veröff: NL 2012,187 TE AUSL EGMR 2012-12-04 Bsw 51151/06 Auch; nur T2; Veröff: NL 2012,390 TE AUSL EGMR 2013-09-19 Bsw 8772/10 Vgl auch; Beisatz: Hier: Bericht über die Vermietung der Villa der Familie von Hannover auf einer kenianischen Insel trägt zu Debatte von allgemeinen Interesse über die Tendenz Prominenter bei, ihre Urlaubswohnsitze zu vermieten. (Von Hannover gg. Deutschland [Nr 3]) (T3) Veröff: NL 2013,322 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 226/16b Vgl auch TE OGH 2018-08-31 6 Ob 98/18g TE OGH 2018-08-31 6 Ob 110/18x Auch TE OGH 2018-09-26 15 Os 96/18h Auch; Beisatz: Hier: Unzulässige identifizierende Bildberichterstattung, zeigend den nur mit einer Unterhose bekleideten Verdächtigen in Handschellen. (T4) TE AUSL EGMR 2015-11-10 Bsw 40454/07 Auch; Beisatz: Das öffentliche Interesse kann nicht auf den Durst des Publikums nach Information über das Privatleben anderer oder auf die Sensationsgier oder gar den Voyeurismus der Leser reduziert werden. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T5) Veröff: NL 2015,537 TE OGH 2019-05-23 6 Ob 83/19b Beisatz: Hier: Zulässige öffentliche Verbreitung der Wohnverhältnisse der Klägerin mit Angabe, unter welcher Adresse sie sich hauptsächlich oder gelegentlich zu Wohnzwecken aufhält, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die „Zweitwohnsitzproblematik“ in Tirol. (T6) TE OGH 2020-09-16 6 Ob 100/20d TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w Vgl; Beisatz: Nach der Judikatur des EGMR ist der Informationswert eines Fotos nicht isoliert zu beurteilen, sondern im Lichte des Artikels, den es begleitet und illustriert. (T7) TE OGH 2021-02-18 6 Ob 212/20z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123987
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