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{'item': ['5Ob138/08t', '5Ob242/09p', '5Ob139/14y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124154 Entscheidungsdatum26.08.2008 Geschäftszahl5Ob138/08t; 5Ob242/09p; 5Ob139/14y NormWEG 2002 §4 Abs1 Rechtssatz§ 4 Abs 1 WEG 2002 ordnet einen gesetzlichen Vertragsübergang auf den Wohnungseigentümer mit der Begründung von Wohnungseigentum an dem vermieteten Objekt an. Die wesentliche Konsequenz dieses Vertragsübergangs ist, dass ab seinem Eintritt für die Geltendmachung sämtlicher aus dem Mietverhältnis resultierender Ansprüche (vorbehaltlich der Sonderregelungen der Abs 2 und 3 leg cit) ausschließlich der einzelne Wohnungseigentümer als neuer Vertragspartner aktiv- und passivlegitimiert ist.Paragraph 4, Absatz eins, WEG 2002 ordnet einen gesetzlichen Vertragsübergang auf den Wohnungseigentümer mit der Begründung von Wohnungseigentum an dem vermieteten Objekt an. Die wesentliche Konsequenz dieses Vertragsübergangs ist, dass ab seinem Eintritt für die Geltendmachung sämtlicher aus dem Mietverhältnis resultierender Ansprüche (vorbehaltlich der Sonderregelungen der Absatz 2 und 3 leg cit) ausschließlich der einzelne Wohnungseigentümer als neuer Vertragspartner aktiv- und passivlegitimiert ist. EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-26 5 Ob 138/08t Bem: Mit weiteren Ausführungen zu Inhalt und Zweck der Abs 2 und 3 des § 4 WEG

  1. (T1)Bem: Mit weiteren Ausführungen zu Inhalt und Zweck der Absatz 2 und 3 des Paragraph 4, WEG
  2. (T1) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 242/09p Auch; Beisatz: Ansprüche eines Mieters, die auf konkrete Leistungen des Vermieters gerichtet sind und deren unmittelbare Erfüllung eine Verfügungsberechtigung im weiteren Sinn über die gesamte Liegenschaft voraussetzt, kann der „Altmieter“ ungeachtet der Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter (§ 4 Abs 1 WEG) auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen. (T2)Auch; Beisatz: Ansprüche eines Mieters, die auf konkrete Leistungen des Vermieters gerichtet sind und deren unmittelbare Erfüllung eine Verfügungsberechtigung im weiteren Sinn über die gesamte Liegenschaft voraussetzt, kann der „Altmieter“ ungeachtet der Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter (Paragraph 4, Absatz eins, WEG) auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen. (T2) TE OGH 2014-09-04 5 Ob 139/14y Vgl auch; Beisatz: Ein vor Wohnungseigentumsbegründung am Mietobjekt mit dem Wohnungseigentumsbewerber geschlossener Mietvertrag begründet nach § 2 Abs 1 Satz 3 erster Halbsatz MRG das Hauptmietverhältnis zunächst mit dem Alleineigentümer oder allen Miteigentümern der Liegenschaft und eben nicht nur mit dem Wohnungseigentumsbewerber. (T3)Vgl auch; Beisatz: Ein vor Wohnungseigentumsbegründung am Mietobjekt mit dem Wohnungseigentumsbewerber geschlossener Mietvertrag begründet nach Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 erster Halbsatz MRG das Hauptmietverhältnis zunächst mit dem Alleineigentümer oder allen Miteigentümern der Liegenschaft und eben nicht nur mit dem Wohnungseigentumsbewerber. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124154

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.