RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124018 Entscheidungsdatum26.08.2008 Geschäftszahl14Os94/08t; 14Os57/09b; 11Os215/09s; 14Os121/10s; 11Os74/11h; 12Os52/11f; 11Os116/11k; 13Os139/11g; 12Os166/11w; 12Os160/11p; 13Os2/12m; 12Os89/12y; 12Os148/12z; 14Os170/13a; 15Os174/13x; 12Os33/15t; 11Os117/15p; 14Os94/16d; 15Os124/16y; 13Os138/16t; 13Os78/17w; 14Os124/17t; 15Os7/18w; 12Os78/18i; 12Os125/18a; 14Os59/20p; 14Os18/22m (14Os19/22h) NormSMG §28 B; SMG §28a B RechtssatzMehrere, für sich allein die Grenzmenge nicht erreichende Suchtgiftquanten waren nach alter Rechtslage nur insoweit zu jeweils großen Mengen zusammenzurechnen, als der Wille (§ 5 Abs 1 StGB) des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Auf diese Weise konnte das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG aF wie auch jenes nach dem ersten Fall dieser Bestimmung auch als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung begangen werden (15 Os 66/90; RIS-Justiz RS0112225). Wurde ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, konnten derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach § 27 Abs 1 dritter, sechster oder siebter Fall SMG aF begründen. Nichts anderes gilt für das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG idgF in Bezug auf das Erreichen einer die Grenzmenge des § 28b SMG idgF übersteigenden Menge.Mehrere, für sich allein die Grenzmenge nicht erreichende Suchtgiftquanten waren nach alter Rechtslage nur insoweit zu jeweils großen Mengen zusammenzurechnen, als der Wille (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Auf diese Weise konnte das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG aF wie auch jenes nach dem ersten Fall dieser Bestimmung auch als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung begangen werden (15 Os 66/90; RIS-Justiz RS0112225). Wurde ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, konnten derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, dritter, sechster oder siebter Fall SMG aF begründen. Nichts anderes gilt für das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG idgF in Bezug auf das Erreichen einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG idgF übersteigenden Menge. EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-26 14 Os 94/08t TE OGH 2009-07-21 14 Os 57/09b TE OGH 2010-03-02 11 Os 215/09s TE OGH 2010-11-16 14 Os 121/10s TE OGH 2011-06-30 11 Os 74/11h Vgl auch TE OGH 2011-08-09 12 Os 52/11f Auch TE OGH 2011-11-17 11 Os 116/11k Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des § 28a Abs 1 SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des § 27 Abs 4 Z 1 SMG auslösende Handlung nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG vor, siehe RS
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.