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{'item': ['14Os94/08t', '14Os57/09b', '11Os215/09s', '14Os121/10s', '11Os74/11h', '12Os52/11f', '11Os116/11k', '13Os139/11g', '12Os166/11w', '12Os160/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124018 Entscheidungsdatum26.08.2008 Geschäftszahl14Os94/08t; 14Os57/09b; 11Os215/09s; 14Os121/10s; 11Os74/11h; 12Os52/11f; 11Os116/11k; 13Os139/11g; 12Os166/11w; 12Os160/11p; 13Os2/12m; 12Os89/12y; 12Os148/12z; 14Os170/13a; 15Os174/13x; 12Os33/15t; 11Os117/15p; 14Os94/16d; 15Os124/16y; 13Os138/16t; 13Os78/17w; 14Os124/17t; 15Os7/18w; 12Os78/18i; 12Os125/18a; 14Os59/20p; 14Os18/22m (14Os19/22h) NormSMG §28 B; SMG §28a B RechtssatzMehrere, für sich allein die Grenzmenge nicht erreichende Suchtgiftquanten waren nach alter Rechtslage nur insoweit zu jeweils großen Mengen zusammenzurechnen, als der Wille (§ 5 Abs 1 StGB) des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Auf diese Weise konnte das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG aF wie auch jenes nach dem ersten Fall dieser Bestimmung auch als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung begangen werden (15 Os 66/90; RIS-Justiz RS0112225). Wurde ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, konnten derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach § 27 Abs 1 dritter, sechster oder siebter Fall SMG aF begründen. Nichts anderes gilt für das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG idgF in Bezug auf das Erreichen einer die Grenzmenge des § 28b SMG idgF übersteigenden Menge.Mehrere, für sich allein die Grenzmenge nicht erreichende Suchtgiftquanten waren nach alter Rechtslage nur insoweit zu jeweils großen Mengen zusammenzurechnen, als der Wille (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Auf diese Weise konnte das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG aF wie auch jenes nach dem ersten Fall dieser Bestimmung auch als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung begangen werden (15 Os 66/90; RIS-Justiz RS0112225). Wurde ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, konnten derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, dritter, sechster oder siebter Fall SMG aF begründen. Nichts anderes gilt für das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG idgF in Bezug auf das Erreichen einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG idgF übersteigenden Menge. EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-26 14 Os 94/08t TE OGH 2009-07-21 14 Os 57/09b TE OGH 2010-03-02 11 Os 215/09s TE OGH 2010-11-16 14 Os 121/10s TE OGH 2011-06-30 11 Os 74/11h Vgl auch TE OGH 2011-08-09 12 Os 52/11f Auch TE OGH 2011-11-17 11 Os 116/11k Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des § 28a Abs 1 SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des § 27 Abs 4 Z 1 SMG auslösende Handlung nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG vor, siehe RS

  1. (T1)Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG auslösende Handlung nach Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 SMG vor, siehe RS
  2. (T1) TE OGH 2011-12-15 13 Os 139/11g Auch TE OGH 2011-12-20 12 Os 166/11w TE OGH 2011-12-20 12 Os 160/11p TE OGH 2012-03-08 13 Os 2/12m Vgl auch TE OGH 2012-08-28 12 Os 89/12y Auch TE OGH 2012-12-13 12 Os 148/12z Auch; Beisatz: Mehrere, für sich allein die Grenzmenge nicht übersteigende Suchtgiftquanten sind nur insoweit (zu einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) zusammenzurechnen, als der Wille (§ 5 Abs 1 StGB) des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste. Gleichermaßen gilt dies für die Tathandlung der Überlassung. Auf diese Weise kann das Verbrechen nach § 28a Abs 1 erster bzw fünfter Fall SMG auch als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung begangen werden. Wird ein solcher Täterwille aber nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte jeweils nur das Vergehen nach § 27 Abs 1 dritter bzw achter Fall SMG begründen. (T2)Auch; Beisatz: Mehrere, für sich allein die Grenzmenge nicht übersteigende Suchtgiftquanten sind nur insoweit (zu einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) zusammenzurechnen, als der Wille (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste. Gleichermaßen gilt dies für die Tathandlung der Überlassung. Auf diese Weise kann das Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster bzw fünfter Fall SMG auch als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung begangen werden. Wird ein solcher Täterwille aber nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte jeweils nur das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, dritter bzw achter Fall SMG begründen. (T2) TE OGH 2013-12-17 14 Os 170/13a Vgl TE OGH 2014-02-19 15 Os 174/13x TE OGH 2015-05-07 12 Os 33/15t Vgl TE OGH 2015-12-01 11 Os 117/15p Auch TE OGH 2016-11-29 14 Os 94/16d Auch TE OGH 2016-12-14 15 Os 124/16y Auch TE OGH 2017-02-22 13 Os 138/16t Auch TE OGH 2017-09-06 13 Os 78/17w Auch TE OGH 2018-02-13 14 Os 124/17t Teilweise gegenteilig; Beisatz: Siehe nunmehr RIS‑Justiz RS
  3. (T3) TE OGH 2018-03-14 15 Os 7/18w Auch TE OGH 2018-08-23 12 Os 78/18i Auch TE OGH 2018-11-06 12 Os 125/18a Auch TE OGH 2020-09-29 14 Os 59/20p Vgl TE OGH 2022-03-31 14 Os 18/22m Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.