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{'item': '14Os94/08t; 14Os57/09b; 11Os67/10b; 12Os81/11w; 12Os160/11p; 12Os11/12b; 12Os89/12y; 15Os116/12s; 12Os148/12z; 15Os22/13v (15Os23/13s); 15Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124029 Entscheidungsdatum08.11.2023 Geschäftszahl14Os94/08t; 14Os57/09b; 11Os67/10b; 12Os81/11w; 12Os160/11p; 12Os11/12b; 12Os89/12y; 15Os116/12s; 12Os148/12z; 15Os22/13v (15Os23/13s); 15Os174/13x; 14Os109/14g; 15Os21/15z; 12Os46/16f; 15Os76/16i; 12Os32/19a; 15Os118/23a NormSMG §28 B SMG §28a RechtssatzNunmehr wurde durch § 27 Abs 1 Z 2 beziehungsweise § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG idgF der Anbau (auch) von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung gesondert unter Strafe und damit klargestellt, dass der Anbau nicht mehr als Versuchsbeginn des Erzeugens anzusehen ist. Gilt nämlich als „Anbau" etwa das „Aussetzen", „Anpflanzen", „Aufziehen", „Züchten" oder das „Kultivieren" von Suchtgiftpflanzen, aus denen erst nach Erlangung der Erntereife Suchtgift gewonnen werden kann, bedarf es zur Beurteilung des Tatgeschehens als (versuchte) „Erzeugung" im Sinn des § 28a Abs 1 erster Fall SMG nunmehr einer im Hinblick auf die „Gewinnung" von Suchtgift ausführungsnahen, im Falle von Cannabispflanzen also einer nach den Vorstellungen des Täters der Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes von Blättern und Stängeln, mit anderen Worten dem Abschneiden der Pflanzen unmittelbar vorangehenden Handlung.Nunmehr wurde durch Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, beziehungsweise Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG idgF der Anbau (auch) von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung gesondert unter Strafe und damit klargestellt, dass der Anbau nicht mehr als Versuchsbeginn des Erzeugens anzusehen ist. Gilt nämlich als „Anbau" etwa das „Aussetzen", „Anpflanzen", „Aufziehen", „Züchten" oder das „Kultivieren" von Suchtgiftpflanzen, aus denen erst nach Erlangung der Erntereife Suchtgift gewonnen werden kann, bedarf es zur Beurteilung des Tatgeschehens als (versuchte) „Erzeugung" im Sinn des Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG nunmehr einer im Hinblick auf die „Gewinnung" von Suchtgift ausführungsnahen, im Falle von Cannabispflanzen also einer nach den Vorstellungen des Täters der Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes von Blättern und Stängeln, mit anderen Worten dem Abschneiden der Pflanzen unmittelbar vorangehenden Handlung. EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-26 14 Os 94/08t TE OGH 2009-07-21 14 Os 57/09b Beisatz: Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG ist mit einer im Hinblick auf die „Gewinnung" von Suchtgift ausführungsnahen, im Falle von Cannabispflanzen also einer nach den Vorstellungen des Täters der Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes von Blättern und Stängeln, maW dem Abschneiden der Pflanzen unmittelbar vorangehenden Handlung, versucht (und mit dem - hier aktuellen - gelungenen Abernten der Pflanzen vollendet). (T1)Beisatz: Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG ist mit einer im Hinblick auf die „Gewinnung" von Suchtgift ausführungsnahen, im Falle von Cannabispflanzen also einer nach den Vorstellungen des Täters der Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes von Blättern und Stängeln, maW dem Abschneiden der Pflanzen unmittelbar vorangehenden Handlung, versucht (und mit dem - hier aktuellen - gelungenen Abernten der Pflanzen vollendet). (T1) TE OGH 2010-06-22 11 Os 67/10b Vgl auch TE OGH 2011-09-20 12 Os 81/11w Vgl auch TE OGH 2011-12-20 12 Os 160/11p Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG ist mit dem Abernten der Cannabispflanzen verwirklicht. (T2)Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG ist mit dem Abernten der Cannabispflanzen verwirklicht. (T2) TE OGH 2012-02-28 12 Os 11/12b nur: Im Übrigen stellt § 27 Abs 1 Z 2 SMG den Anbau (auch) von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung gesondert unter Strafe. Damit wird klargestellt, dass die Anpflanzung nicht (mehr) als Versuchsbeginn des Erzeugens anzusehen ist. (T3)nur: Im Übrigen stellt Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, SMG den Anbau (auch) von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung gesondert unter Strafe. Damit wird klargestellt, dass die Anpflanzung nicht (mehr) als Versuchsbeginn des Erzeugens anzusehen ist. (T3) TE OGH 2012-08-28 12 Os 89/12y Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2 TE OGH 2012-11-21 15 Os 116/12s Beis wie T1 TE OGH 2012-12-13 12 Os 148/12z Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-06-26 15 Os 22/13v Vgl TE OGH 2014-02-19 15 Os 174/13x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-10-28 14 Os 109/14g Auch TE OGH 2015-03-16 15 Os 21/15z auch; Beisatz: Das Suchtgift Cathinon und der psychotrope Stoff Cathin sind bereits mit dem Abernten (= mechanische Trennung der Zweigspitzen und Blätter von der lebenden Kath‑Pflanze) als erzeugt (gewonnen) iSd § 27 Abs 1 Z 1, § 28a Abs 1, § 30 Abs 1, § 31a Abs 1 SMG anzusehen, sodass sie in dieser Gestalt Gegenstand der weiteren Begehungsformen der genannten strafbaren Handlungen sein können. (T4)auch; Beisatz: Das Suchtgift Cathinon und der psychotrope Stoff Cathin sind bereits mit dem Abernten (= mechanische Trennung der Zweigspitzen und Blätter von der lebenden Kath‑Pflanze) als erzeugt (gewonnen) iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 28 a, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31 a, Absatz eins, SMG anzusehen, sodass sie in dieser Gestalt Gegenstand der weiteren Begehungsformen der genannten strafbaren Handlungen sein können. (T4) TE OGH 2016-08-18 12 Os 46/16f Auch TE OGH 2016-09-07 15 Os 76/16i Auch; Beisatz: Hat nach dem konkreten Tatplan die versuchte Erzeugung in Bezug auf alle blühenden Cannabispflanzen bereits begonnen, ändert der Umstand, dass die zur Erzeugung erforderliche Manipulation sich aufgrund ihres Umfangs über mehrere Tage oder Wochen hinziehen sollte, daran nichts und bewirkt auch keine Teilung in Einzelakte. (T5) TE OGH 2019-10-15 12 Os 32/19a Vgl TE OGH 2023-11-08 15 Os 118/23a vgl; Beisatz: "Anbauen" von Cannabispflanzen umfasst auch deren "Aufziehen" und damit "Pflege". (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124029

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.