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{'item': '7Ob103/08k; 7Ob130/10h; 7Ob202/11y; 7Ob17/12v; 7Ob180/14t; 7Ob1/16x; 7Ob140/16p; 7Ob161/16a; 7Ob145/17z; 7Ob22/18p; 7Ob123/18s; 7Ob227/18k;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124256 Entscheidungsdatum22.04.2025 Geschäftszahl7Ob103/08k; 7Ob130/10h; 7Ob202/11y; 7Ob17/12v; 7Ob180/14t; 7Ob1/16x; 7Ob140/16p; 7Ob161/16a; 7Ob145/17z; 7Ob22/18p; 7Ob123/18s; 7Ob227/18k; 7Ob61/22d; 7Ob64/22w; 7Ob65/22t; 7Ob31/23v; 7Ob125/23t; 7Ob28/24d; 7Ob107/24x; 7Ob9/25m; 7Ob35/25k; 7Ob15/25v NormARB 1994 Art9 Pkt2.2 ARB 2005 allg ARB 2009 Art 9.2.2ARB 2009 Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2 Rechtsschutzversicherung allg RechtssatzDer Grundsatz in der Rechtsschutzversicherung, dass im Deckungsprozess die Beweisaufnahmen und die Feststellungen zu im Haftpflichtprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben haben und daher dem Versicherer eine vorweg genommene Beweiswürdigung verwehrt ist, gilt allgemein und damit auch für die Prüfung der Frage, ob nach Artikel 9.2.2 ARB 1994 ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose - im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose - nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt. EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-27 7 Ob 103/08k TE OGH 2011-03-30 7 Ob 130/10h Auch; nur: Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf Grund einer Prognose ‑ im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses auf Grund einer nachträglichen Prognose ‑ nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt. (T1) Veröff: SZ 2011/41 TE OGH 2011-11-30 7 Ob 202/11y Auch; nur ähnlich T1 TE OGH 2012-04-19 7 Ob 17/12v TE OGH 2014-11-05 7 Ob 180/14t Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Vorwegnahme des Pflichtteilergänzungsprozesses im Deckungsprozess. (T2) TE OGH 2016-01-27 7 Ob 1/16x Auch TE OGH 2016-08-31 7 Ob 140/16p Auch; nur T1 TE OGH 2016-09-28 7 Ob 161/16a Beisatz: Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T3) TE OGH 2017-10-18 7 Ob 145/17z Auch TE OGH 2018-05-24 7 Ob 22/18p Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2018-09-26 7 Ob 123/18s Beis wie T3 TE OGH 2018-12-19 7 Ob 227/18k Auch TE OGH 2022-06-29 7 Ob 61/22d Vgl; nur: Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose - im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose - nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt. (T4) Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin eines Diesel-PKW. (T5) TE OGH 2022-06-29 7 Ob 64/22w nur T1 TE OGH 2022-08-24 7 Ob 65/22t Vgl; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Rechtsfrage der Anrechnung des Weiterverkaufserlöses auf den Schaden ist im zu deckenden Prozess zu klären, weshalb im Deckungsprozess nicht beurteilt werden kann, dass ein Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. (T6) TE OGH 2023-04-19 7 Ob 31/23v vgl; Beisatz: Eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen können sehr wohl die Annahme rechtfertigen, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T7) Beisatz: Hier: Frage der Intransparenz und gröblichen Benachteiligung der Klausel Art 7.1.9. ARB 2003 ("Bauherrenklausel") (T8)Beisatz: Hier: Frage der Intransparenz und gröblichen Benachteiligung der Klausel Artikel 7 Punkt eins Punkt 9, ARB 2003 ("Bauherrenklausel") (T8) TE OGH 2023-10-24 7 Ob 125/23t Beisatz wie T3 TE OGH 2024-05-22 7 Ob 28/24d Beisatz wie T3 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 107/24x Beisatz wie T3 TE OGH 2025-02-19 7 Ob 9/25m vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2025-04-22 7 Ob 35/25k TE OGH 2025-04-22 7 Ob 15/25v Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124256

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.