RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0124162 Entscheidungsdatum22.01.2025 Geschäftszahl13Os83/08t; 14Os46/09k (14Os47/09g); 13Os39/09y; 13Os2/14i; 11Os56/20z; 14Os48/21x (14Os50/21s); 14Os14/24a; 15Os129/24w NormMRK Art6 IMRK Art6 römisch eins MRK Art8 IV3m StPO §5 Abs1 B StPO §89 Abs4 B StPO §107 Abs4 StPO §159 Abs3 RechtssatzAuch die Annahme eines aus § 5 Abs 1 StPO abzuleitenden Analogieverbots für Grundrechtseingriffe stünde der Vorführung ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gewonnener Beweise so lange nicht entgegen, als nicht just in der Vorführung ein Grundrechtseingriff lag. Vielmehr zeigt ein Umkehrschluss aus §§ 89 Abs 4, 159 Abs 3 letzter Satz StPO, dass die StPO - ganz im Sinn der Intention des historischen Gesetzgebers (vgl 25 BlgNR
- GP 31) - eine Verwendungsverbotskonsequenz nur in Ausnahmefällen verlangt. Aus § 107 Abs 4 StPO folgt keine Vernichtungskonsequenz für unzulässig erhobene Beweise.Auch die Annahme eines aus Paragraph 5, Absatz eins, StPO abzuleitenden Analogieverbots für Grundrechtseingriffe stünde der Vorführung ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gewonnener Beweise so lange nicht entgegen, als nicht just in der Vorführung ein Grundrechtseingriff lag. Vielmehr zeigt ein Umkehrschluss aus Paragraphen 89, Absatz 4, 159, Absatz 3, letzter Satz StPO, dass die StPO - ganz im Sinn der Intention des historischen Gesetzgebers vergleiche 25 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 31) - eine Verwendungsverbotskonsequenz nur in Ausnahmefällen verlangt. Aus Paragraph 107, Absatz 4, StPO folgt keine Vernichtungskonsequenz für unzulässig erhobene Beweise. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2008-08-27 13 Os 83/08t TE OGH 2009-07-21 14 Os 46/09k Vgl; Beisatz: Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO § 281 Rz 65 ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO § 281 Rz 176, 357). (T1)Vgl; Beisatz: Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO Paragraph 281, Rz 65 ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO Paragraph 281, Rz 176, 357). (T1) Beisatz: Hier hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die Rückgabe der als Beweismittel gegen die Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung in Frage kommenden Fotos angeordnet. (T2)Beisatz: Hier hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die Rückgabe der als Beweismittel gegen die Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) in der Hauptverhandlung in Frage kommenden Fotos angeordnet. (T2) TE OGH 2009-08-27 13 Os 39/09y Auch TE OGH 2015-04-15 13 Os 2/14i Vgl TE OGH 2020-10-13 11 Os 56/20z Vgl; Beisatz: Für den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens erhebliche Tatsachen sind – selbst wenn sie rechtswidrig ermittelt wurden – aktenmäßig festzuhalten, sofern das Gesetz nicht eine auf diese Rechtswidrigkeit bezogene besondere Anordnung zur Vernichtung (§ 89 Abs 4, § 123 Abs 3, § 124 Abs 4, § 139 Abs 4, § 142 Abs 5, § 143 Abs 1, § 159 Abs 3 StPO) oder zur getrennten Aufbewahrung oder Ausfolgung (§ 112 Abs 1, Abs 2 StPO) trifft. Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt keineswegs zwingend ein Beweisverwertungsverbot. (T3)Vgl; Beisatz: Für den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens erhebliche Tatsachen sind – selbst wenn sie rechtswidrig ermittelt wurden – aktenmäßig festzuhalten, sofern das Gesetz nicht eine auf diese Rechtswidrigkeit bezogene besondere Anordnung zur Vernichtung (Paragraph 89, Absatz 4,, Paragraph 123, Absatz 3,, Paragraph 124, Absatz 4,, Paragraph 139, Absatz 4,, Paragraph 142, Absatz 5,, Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 159, Absatz 3, StPO) oder zur getrennten Aufbewahrung oder Ausfolgung (Paragraph 112, Absatz eins,, Absatz 2, StPO) trifft. Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt keineswegs zwingend ein Beweisverwertungsverbot. (T3) TE OGH 2021-11-16 14 Os 48/21x Vgl TE OGH 2024-11-05 14 Os 14/24a vgl TE OGH 2025-01-22 15 Os 129/24w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124162