RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123977 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl13Os95/08g; 13Os55/09a (13Os73/09y); 11Os169/09a; 12Os80/09w; 15Os153/09b (15Os154/09z); 15Os45/10x (15Os46/10v; 15Os47/10s; 15Os48/10p); 15Os15/11m (15Os16/11h; 15Os17/11f); 11Os71/11t; 11Os20/14x; 14Os114/25h NormStPO §6 Abs2 B StPO §89 Abs2 B StPO §89 Abs5 B Rechtssatz§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO betrifft nur die Beschwerde selbst. Nach § 6 Abs 2 erster Satz StPO hat aber jede an einem Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör. Dieses verlangt mit Blick auf die Tatsache, dass das Beschwerdegericht bei Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (außer der mit BGBl I 2007/93 eingefügten Ausnahme im § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO) stets „in der Sache" - also bestätigend oder reformatorisch - zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen hat, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO), vor der endgültigen Entscheidung, den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis vom Beschwerdegericht verlangter oder durchgeführter tatsächlicher Erhebungen zu geben.Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO betrifft nur die Beschwerde selbst. Nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz StPO hat aber jede an einem Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör. Dieses verlangt mit Blick auf die Tatsache, dass das Beschwerdegericht bei Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (außer der mit BGBl römisch eins 2007/93 eingefügten Ausnahme im Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO) stets „in der Sache" - also bestätigend oder reformatorisch - zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen hat, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind (Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO), vor der endgültigen Entscheidung, den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis vom Beschwerdegericht verlangter oder durchgeführter tatsächlicher Erhebungen zu geben. EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-27 13 Os 95/08g TE OGH 2009-06-18 13 Os 55/09a Auch TE OGH 2009-12-22 11 Os 169/09a Auch TE OGH 2009-10-29 12 Os 80/09w Vgl auch; Beisatz: Statt einer im Gesetz nicht vorgesehenen Kassation eines mangelhaften Beschlusses kann das Rechtsmittelgericht Aufklärungen der Art und des Umfangs verlangen, die es für seine meritorische Entscheidung erforderlich erachtet. Das notwendige rechtliche Gehör sichert § 89 Abs 5 zweiter Satz StPO. (T1)Vgl auch; Beisatz: Statt einer im Gesetz nicht vorgesehenen Kassation eines mangelhaften Beschlusses kann das Rechtsmittelgericht Aufklärungen der Art und des Umfangs verlangen, die es für seine meritorische Entscheidung erforderlich erachtet. Das notwendige rechtliche Gehör sichert Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO. (T1) TE OGH 2010-01-20 15 Os 153/09b Vgl; Beisatz: Gemäß § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht stets in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur bei verspäteten Rechtsmitteln oder solchen, die von nicht legitimierten Personen eingebracht wurden; diese sind zurückzuweisen. (T2)Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht stets in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur bei verspäteten Rechtsmitteln oder solchen, die von nicht legitimierten Personen eingebracht wurden; diese sind zurückzuweisen. (T2) TE OGH 2010-09-15 15 Os 45/10x Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung des § 89 Abs 2 StPO, da die abschließende Entscheidung in der Sache unterblieben ist. (T3); Beisatz: Hier: Verletzung des § 88 Abs 1 StPO iVm § 89 Abs 2 StPO durch Zurückweisung einer weder verspätet, noch von einem Unberechtigten eingebrachten Beschwerde. (T4)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung des Paragraph 89, Absatz 2, StPO, da die abschließende Entscheidung in der Sache unterblieben ist. (T3); Beisatz: Hier: Verletzung des Paragraph 88, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 2, StPO durch Zurückweisung einer weder verspätet, noch von einem Unberechtigten eingebrachten Beschwerde. (T4) TE OGH 2011-03-16 15 Os 15/11m Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässige Kassation durch das Rechtsmittelgericht zwecks Durchführung einer gesetzlich nicht angeordneten mündlichen Verhandlung. (T5) TE OGH 2011-06-30 11 Os 71/11t Vgl auch; Beisatz: Zu Kostenbeschwerden der Staatsanwaltschaft in Privatanklageverfahren siehe RS126986. (T6) TE OGH 2014-04-08 11 Os 20/14x Auch; Beisatz: Im Beschwerdeverfahren darf das Rechtsmittelgericht nur in den im § 89 Abs 2a StPO angeführten Ausnahmefällen kassatotisch entscheiden. (T7)Auch; Beisatz: Im Beschwerdeverfahren darf das Rechtsmittelgericht nur in den im Paragraph 89, Absatz 2 a, StPO angeführten Ausnahmefällen kassatotisch entscheiden. (T7) TE OGH 2025-11-11 14 Os 114/25h vgl; Beisatz: Hier: Unterbleiben der Zustellung des Ergebnisses vom Gericht durchgeführter Erhebungen im Maßnahmenvollzugsverfahren an den (unvertretenen) Betroffenen und seine - für diesen Wirkungsbereich bestellte - Erwachsenenvertreterin. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.