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{'item': '13Os107/08x (13Os108/08v; 13Os109/08s; 13Os130/08d); 15Os147/09w (15Os148/09t; 15Os149/09i; 15Os150/09m); 13Os67/09s (13Os96/09f); 12Os165/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123942 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl13Os107/08x (13Os108/08v; 13Os109/08s; 13Os130/08d); 15Os147/09w (15Os148/09t; 15Os149/09i; 15Os150/09m); 13Os67/09s (13Os96/09f); 12Os165/09w (12Os166/09t; 12Os167/09i; 12Os168/09m; 12Os169/09h; 12Os170/09f; 12Os171/09b; 12Os172/09z; 12Os173/09x; 12Os174/09v); 11Os114/12t (11Os115/12i); 12Os31/12x (12Os32/14v; 12Os33/14s); 13Os107/14f; 17Os25/15b (17Os26/15z); 15Os136/15m (15Os137/15h; 15Os138/15f; 15Os139/15b); 13Os23/17g; 12Os108/23h NormStPO §86 Abs1 B StPO 388 Abs1 B RechtssatzDie Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (§ 86 Abs 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann - die Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des § 86 Abs 1 StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht.Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (Paragraph 86, Absatz 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann - die Beschwerdefrist des Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des Paragraph 86, Absatz eins, StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht. EntscheidungstexteTE OGH 2008-08-27 13 Os 107/08x TE OGH 2009-11-11 15 Os 147/09w Auch TE OGH 2009-11-19 13 Os 67/09s Auch; Beisatz: Der fehlenden steht insofern die unrichtige Rechtsmittelbelehrung gleich. (T1) TE OGH 2010-01-14 12 Os 165/09w Auch TE OGH 2012-12-11 11 Os 114/12t Gegenteilig; Beisatz: Fehlt einem Beschluss die Rechtsmittelbelehrung löst die Zustellung oder Bekanntmachung an die Staatsanwaltschaft ihr gegenüber dennoch den Lauf der Beschwerdefrist aus. (T2) TE OGH 2014-04-03 12 Os 31/12x Auch; Beisatz: Dass ein Beschluss grundsätzlich nur dann die Beschwerdefrist auslösend bekanntgemacht wird, wenn er eine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft, die als hoheitlich auftretende Behörde der für andere Verfahrensbeteiligte vorgesehenen besonderen Fürsorge nicht bedarf. (T3) TE OGH 2015-02-25 13 Os 107/14f Auch TE OGH 2015-12-14 17 Os 25/15b Auch; Beisatz: Eine vor Beginn der Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde ist wirksam, sodass es vor der Entscheidung über diese keiner neuerlichen Zustellung des Beschlusses bedarf. (T4) TE OGH 2016-01-13 15 Os 136/15m Auch TE OGH 2017-09-06 13 Os 23/17g Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2023-11-23 12 Os 108/23h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123942

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.