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{'item': '8ObA59/08x; 9ObA86/08z; 9ObA131/11x; 1Ob190/14v; 8ObA45/14x; 1Ob106/15t; 8ObA2/16a; 1Ob214/15z; 8ObA94/15d; 9ObA32/17x; 1Ob56/18v; 9ObA107/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124076 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl8ObA59/08x; 9ObA86/08z; 9ObA131/11x; 1Ob190/14v; 8ObA45/14x; 1Ob106/15t; 8ObA2/16a; 1Ob214/15z; 8ObA94/15d; 9ObA32/17x; 1Ob56/18v; 9ObA107/18b; 1Ob92/20s; 1Ob39/20x; 9ObA41/19y; 8ObA12/21d; 9ObA66/23f; 1Ob148/23f; 1Ob150/24a; 8ObA4/25h; 8ObA43/25v; 1Ob103/25s; 1Ob93/25w NormABGB §1157 BDG §43a GlBG §7 Abs2 RechtssatzMobbing verlangt in der Regel eine andauernde Handlung, ein prozesshaftes Geschehen, während geschlechtsbezogene Belästigungen schon durch eine einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden können. EntscheidungstexteTE OGH 2008-09-02 8 ObA 59/08x Bemerkung: Hier wurde das Vorliegen einer geschlechtsbezogenen Belästigung bejaht. (T1) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 86/08z Vgl auch; Beisatz: Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. (T2) TE OGH 2012-11-26 9 ObA 131/11x Auch; nur: Mobbing verlangt in der Regel eine andauernde Handlung, ein prozesshaftes Geschehen. (T3) Beis wie T2 TE OGH 2014-11-27 1 Ob 190/14v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-12-19 8 ObA 45/14x Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern am Arbeitsplatz ein „Mobbing“ zugrunde liegt, das den Dienstgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T4) TE OGH 2015-11-24 1 Ob 106/15t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-02-26 8 ObA 2/16a Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2016-03-31 1 Ob 214/15z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-05-24 8 ObA 94/15d Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern am Arbeitsplatz ein Mobbing zugrunde liegt, das den Dienstgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, sowie um welche Maßnahmen es sich dabei handeln muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5) TE OGH 2017-03-24 9 ObA 32/17x Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2018-07-17 1 Ob 56/18v Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Ebenso hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Auseinandersetzungen zwischen Vorgesetzten und Untergebenen als „Bossing“ zu qualifizieren sind. (T6) Beisatz: Für das Vorliegen von Mobbing (hier: Bossing) ist wesentlich, ob die vom Vorgesetzten gesetzten Maßnahmen objektiv geeignet waren, bei der Untergebenen einen Effekt des Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken, gleich, ob auch seine Absicht darauf abzielte. (T7) TE OGH 2018-11-28 9 ObA 107/18b Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2020-06-24 1 Ob 92/20s Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2020-04-16 1 Ob 39/20x Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Beim Mobbing handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen („Bossing“), bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet (so schon 1 Ob 56/18v mwN). (T8) Beisatz: Hier: Sachlich begründete organisatorische Maßnahme (Diensteinteilung); keine gegen die Klägerin (Ärztin) gerichtete Schlechterbehandlung oder Ausgrenzungseignung der festgestellten Vorfälle in ihrer Gesamtheit. Es kommt auf die objektive Eignung, nicht auf das subjektive Empfinden an; es fehlt an einem systematischen Geschehen und der notwendigen Zielrichtung. (T9) TE OGH 2019-05-15 9 ObA 41/19y Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2021-05-03 8 ObA 12/21d Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Nichtbeschäftigung durch die Arbeitgeberin, sachlich motivierte Ladung zur ärztlichen Untersuchung und Prüfung der Dienstfähigkeit nach Aussage des Klägers über diverse gesundheitliche Beschwerden und Weiterleitung von Schreiben in Zusammenhang mit der Dienstfreistellung an die zur Prüfung der Verwendungsmöglichkeit zuständige Behörde sowie Äußerungen des Beklagtenvertreters vor Gericht erfüllten nicht den Mobbing-Tatbestand. (T10) TE OGH 2023-09-27 9 ObA 66/23f vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 148/23f Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: einmalige Nichtzulassung zu einer Ausbildung nach den Umständen des Einzelfalls von Vorinstanzen vertretbar nicht als Mobbing gewertet. (T11) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 150/24a Beisatz wie T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 Beisatz: Hier: Übermittlung von Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit an die Dienstbehörde. (T12) TE OGH 2025-05-26 8 ObA 4/25h vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-10-21 8 ObA 43/25v Beisatz wie T2; nur T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8 Beisatz wie T9: Hier: Kein "Bossing" aufgrund von herabwürdigende Äußerungen des Parteienvertreters der Arbeitgeberin im Verfahren zur Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses nach Kündigung des Arbeitnehmers (T13) TE OGH 2025-07-31 1 Ob 103/25s Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 93/25w Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124076

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