OGH Rechtssatz RS0124089 (3Ob35/08f)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124089 Entscheidungsdatum03.09.2008 Geschäftszahl3Ob35/08f NormSchiedsRÄG 2006 ArtVII RechtssatzEin Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht unter jene Schiedsverfahren subsumiert werden, die nach Art VII Abs 2 SchiedsRÄG von der sofortigen Geltung der neuen Regeln ausgenommen wurden. Es gilt daher Art VII Abs 1 SchiedsRÄG, wonach die neuen Bestimmungen ab 1.7.2006 gelten.Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht unter jene Schiedsverfahren subsumiert werden, die nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, SchiedsRÄG von der sofortigen Geltung der neuen Regeln ausgenommen wurden. Es gilt daher Artikel römisch sieben, Absatz eins, SchiedsRÄG, wonach die neuen Bestimmungen ab 1.7.2006 gelten.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-09-03 3 Ob 35/08f Beisatz: Hier: Anwendung des § 614 Abs 2 ZPO. (T1); Veröff: SZ 2008/124Beisatz: Hier: Anwendung des Paragraph 614, Absatz 2, ZPO. (T1); Veröff: SZ 2008/124