OGH Rechtssatz RS0124090 (3Ob35/08f)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124090 Entscheidungsdatum03.09.2008 Geschäftszahl3Ob35/08f NormZPO §614 Abs2 RechtssatzDie in § 614 Abs 2 ZPO erwähnte Vorlage soll nur dann gefordert werden, wenn Zweifel über das Vorliegen der Schiedsvereinbarung bestehen. Sie muss nicht einmal dann angeordnet werden, wenn dies vom Antragsgegner ausdrücklich beantragt wird, es liegt vielmehr im (pflichtgemäßen) Ermessen des Exekutionsgerichts, ob es eine solche Vorlage anordnet.Die in Paragraph 614, Absatz 2, ZPO erwähnte Vorlage soll nur dann gefordert werden, wenn Zweifel über das Vorliegen der Schiedsvereinbarung bestehen. Sie muss nicht einmal dann angeordnet werden, wenn dies vom Antragsgegner ausdrücklich beantragt wird, es liegt vielmehr im (pflichtgemäßen) Ermessen des Exekutionsgerichts, ob es eine solche Vorlage anordnet.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-09-03 3 Ob 35/08f Veröff: SZ 2008/124