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{'item': ['3Ob35/08f', '3Ob65/11x', '3Ob208/15g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124091 Entscheidungsdatum03.09.2008 Geschäftszahl3Ob35/08f; 3Ob65/11x; 3Ob208/15g NormUN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIV Abs1 lita RechtssatzBei der Urschrift des Schiedsspruchs geht es um die Legalisation der Unterschriften der Schiedsrichter. Lediglich für die Abschrift ist die geringere Form der Beglaubigung vorgesehen. Aus der Möglichkeit, Kopien vorzulegen, kann nicht abgeleitet werden, man könnte auf die förmliche Bestätigung der Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Original für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung völlig verzichten. Bei beglaubigten Abschriften muss zumindest mittelbar auch die Echtheit der Unterschriften auf der Urschrift beglaubigt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2008-09-03 3 Ob 35/08f Veröff: SZ 2008/124 TE OGH 2011-08-24 3 Ob 65/11x Auch; Beisatz: Eine von der Schiedsinstitution ausgestellte, beglaubigte Kopie eines bei ihr erliegenden Originals des von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsspruchs kann mittelbar die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch bestätigen; dies auch dann, wenn die relevante Schiedsordnung (anders als Art 27 Z 4 der Wiener Regeln der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich) nicht enthalten sollte, dass die Schiedsinstitution durch Anbringen eines Stempels und/oder einer Unterschrift eines Funktionärs der Schiedsinstitution auch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter bestätigt. (T1)Auch; Beisatz: Eine von der Schiedsinstitution ausgestellte, beglaubigte Kopie eines bei ihr erliegenden Originals des von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsspruchs kann mittelbar die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch bestätigen; dies auch dann, wenn die relevante Schiedsordnung (anders als Artikel 27, Ziffer 4, der Wiener Regeln der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich) nicht enthalten sollte, dass die Schiedsinstitution durch Anbringen eines Stempels und/oder einer Unterschrift eines Funktionärs der Schiedsinstitution auch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter bestätigt. (T1) Beisatz: Den Nachweis/die Bestätigung der Funktion und die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des beglaubigenden Funktionärs wird nicht verlangt, wenn die zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsordnung, die die Grundlage für die Beurteilung der vereinfachten Bewilligung darstellt, eine solche Überbeglaubigung nicht vorsieht. (T2) Bem: Die in der Vorentscheidung 3 Ob 35/08f vertretene Ansicht, dass die bloße Bestätigung der Übereinstimmung der vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs mit dem Original auch nicht als mittelbare Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch im Sinne des Art IV Abs 1 lit a des NYÜ angesehen werden kann, wird nicht aufrecht erhalten. (T3)Bem: Die in der Vorentscheidung 3 Ob 35/08f vertretene Ansicht, dass die bloße Bestätigung der Übereinstimmung der vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs mit dem Original auch nicht als mittelbare Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch im Sinne des Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera a, des NYÜ angesehen werden kann, wird nicht aufrecht erhalten. (T3) Veröff: SZ 2011/106 TE OGH 2016-02-17 3 Ob 208/15g Auch; Beisatz: Wird ausdrücklich die Echtheit des Schiedsspruchs (ebenso wie die Richtigkeit der Übersetzung in die deutsche Sprache) bestritten, kommt ein Absehen von den im NYÜ vorgesehenen Formvorschriften, mag man diese auch als bloße Beweismittelregelung auffassen, nicht in Frage. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124091

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.