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{'item': '2Ob182/08s; 7Ob85/08p; 8Ob65/10g; 1Ob7/12d; 8Ob120/11x; 5Ob129/13a; 1Ob18/25s; 6Ob59/24f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124235 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl2Ob182/08s; 7Ob85/08p; 8Ob65/10g; 1Ob7/12d; 8Ob120/11x; 5Ob129/13a; 1Ob18/25s; 6Ob59/24f NormABGB §164 Abs1 Z3 litb RechtssatzNeue, gegen die Vaterschaft des Anerkennenden sprechende Umstände können auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (von vornherein vorhandener, den Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) erst nachträglich durch neue Beweismittel, so etwa durch eine DNA-Analyse, möglich wird. EntscheidungstexteTE OGH 2008-09-04 2 Ob 182/08s TE OGH 2009-03-30 7 Ob 85/08p TE OGH 2010-11-04 8 Ob 65/10g Vgl auch; Beisatz: Die fristauslösende Kenntnis von Umständen iSd § 164 Abs 2 ABGB kann auch darin bestehen, dass ein bereits früher gegebener Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel (insbesondere die erbbiologisch‑anthropologische Untersuchung) in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden kann. Diese Rechtsprechung bedeutet aber nicht umgekehrt, dass die Verfügbarkeit eines geeigneten Beweismittels (insbesondere der schon ab Geburt des Kindes möglichen DNA‑Analyse) für sich allein die Anfechtungsfrist auslöst, ohne dass zuvor gewichtige Verdachtsgründe gegen die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vorliegen müssten. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die fristauslösende Kenntnis von Umständen iSd Paragraph 164, Absatz 2, ABGB kann auch darin bestehen, dass ein bereits früher gegebener Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel (insbesondere die erbbiologisch‑anthropologische Untersuchung) in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden kann. Diese Rechtsprechung bedeutet aber nicht umgekehrt, dass die Verfügbarkeit eines geeigneten Beweismittels (insbesondere der schon ab Geburt des Kindes möglichen DNA‑Analyse) für sich allein die Anfechtungsfrist auslöst, ohne dass zuvor gewichtige Verdachtsgründe gegen die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vorliegen müssten. (T1) TE OGH 2012-03-23 1 Ob 7/12d Auch; Beis wie T1 nur: Die fristauslösende Kenntnis von Umständen iSd § 164 Abs 2 ABGB kann auch darin bestehen, dass ein bereits früher gegebener Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel (insbesondere die erbbiologisch‑anthropologische Untersuchung) in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden kann. (T2)Auch; Beis wie T1 nur: Die fristauslösende Kenntnis von Umständen iSd Paragraph 164, Absatz 2, ABGB kann auch darin bestehen, dass ein bereits früher gegebener Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel (insbesondere die erbbiologisch‑anthropologische Untersuchung) in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden kann. (T2) TE OGH 2012-07-26 8 Ob 120/11x Vgl auch TE OGH 2013-08-28 5 Ob 129/13a Beisatz: Die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels allein ist aber nicht geeignet, die erforderliche und hier nicht vorliegende Tatbestandsvoraussetzung einer nachträglich eingetretenen Änderung des Kenntnisstands des Anerkennenden zu bewirken. (T3) TE OGH 2025-02-25 1 Ob 18/25s vgl; Beisatz: Ob die Beurteilung, dass dem vermeintlichen Vater nachträglich (objektiv) gegen seine Vaterschaft sprechende Umstände bekannt wurden, im Einzelfall gerechtfertigt ist, begründet typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG. (T4)vgl; Beisatz: Ob die Beurteilung, dass dem vermeintlichen Vater nachträglich (objektiv) gegen seine Vaterschaft sprechende Umstände bekannt wurden, im Einzelfall gerechtfertigt ist, begründet typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. (T4) TE OGH 2025-03-26 6 Ob 59/24f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124235

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.