RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124215 Entscheidungsdatum04.09.2008 Geschäftszahl2Ob251/07m; 9ObA106/08s; 5Ob36/09v; 3Ob174/09y; 1Ob156/12s; 1Ob141/12k; 10ObS163/12m; 10ObS39/13b; 5Ob58/13k; 5Ob62/13y; 5Ob40/13p; 5Ob144/13g; 5Ob149/13t; 2Ob184/13t; 7Ob197/13s; 8Ob103/13z; 10ObS35/14s NormERV 2006 §11 Abs1a; GOG §89 Abs1; GOG §89c Abs5 RechtssatzIn dritter Instanz begründet der Umstand, dass die Revision anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 11 Abs 1a ERV 2006 jedenfalls keinen die Erledigung des Rechtsmittels hindernden Form- oder Inhaltsmangel, den der Oberste Gerichtshof durch Einleitung von Verbesserungsmaßnahmen wahrnehmen müsste. Er berührt auch nicht die Rechtzeitigkeit der Revision.In dritter Instanz begründet der Umstand, dass die Revision anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins a, ERV 2006 jedenfalls keinen die Erledigung des Rechtsmittels hindernden Form- oder Inhaltsmangel, den der Oberste Gerichtshof durch Einleitung von Verbesserungsmaßnahmen wahrnehmen müsste. Er berührt auch nicht die Rechtzeitigkeit der Revision. EntscheidungstexteTE OGH 2008-09-04 2 Ob 251/07m TE OGH 2009-01-28 9 ObA 106/08s Vgl auch; nur: Der Umstand, dass die Revision anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, begründet trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 11 Abs 1a ERV 2006 jedenfalls keinen die Erledigung des Rechtsmittels hindernden Form- oder Inhaltsmangel. (T1)Vgl auch; nur: Der Umstand, dass die Revision anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, begründet trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins a, ERV 2006 jedenfalls keinen die Erledigung des Rechtsmittels hindernden Form- oder Inhaltsmangel. (T1) Bem: Siehe auch RS
- (T2) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 36/09v Vgl auch; Beisatz: Dass die Revision trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinn des § 11 Abs 1a ERV anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, berührt nicht ihre Rechtzeitigkeit. (T3)Vgl auch; Beisatz: Dass die Revision trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins a, ERV anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, berührt nicht ihre Rechtzeitigkeit. (T3) Beisatz: Es besteht keine gesetzliche Regelung, wonach für eine Rechtsmittelschrift, die - entgegen § 89c Abs 5 GOG iVm §§ 1 Abs 1, 11 Abs 1a ERV - nicht im elektronischen Rechtsverkehr, sondern im Postweg übermittelt wurde, § 89 Abs 1 GOG nicht gelten sollte. (T4)Beisatz: Es besteht keine gesetzliche Regelung, wonach für eine Rechtsmittelschrift, die - entgegen Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, 11, Absatz eins a, ERV - nicht im elektronischen Rechtsverkehr, sondern im Postweg übermittelt wurde, Paragraph 89, Absatz eins, GOG nicht gelten sollte. (T4) TE OGH 2009-11-25 3 Ob 174/09y Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/157 TE OGH 2012-09-06 1 Ob 156/12s Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag
- 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit
- 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T5)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag
- 2012 (Paragraph 98, Absatz 15, Ziffer eins, GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit
- 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T5) Bem: Siehe nunmehr RS
- (T6) TE OGH 2012-08-01 1 Ob 141/12k Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag
- 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T7)Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag
- 2012 (Paragraph 98, Absatz 15, Ziffer eins, GOG) ‑ entgegen Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T7) TE OGH 2012-12-17 10 ObS 163/12m Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beisatz: Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht offen. (T8) TE OGH 2013-04-16 10 ObS 39/13b Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5 TE OGH 2013-04-18 5 Ob 58/13k Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2013-04-18 5 Ob 62/13y Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Bem wie T6 TE OGH 2013-05-16 5 Ob 40/13p Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 144/13g Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Bem wie T6 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 149/13t Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Bem wie T6 TE OGH 2013-10-23 2 Ob 184/13t Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 2013-11-13 7 Ob 197/13s Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5 TE OGH 2013-10-28 8 Ob 103/13z Vgl aber; Beis wie T7 TE OGH 2014-03-25 10 ObS 35/14s Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T8; Veröff: SZ 2014/31 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124215